Verfahrensinformation

Die als Polizeifachlehrerin wegen der Betreuung zweier Kinder teilzeitbeschäftigte Klägerin beantragt, wieder mit voller Dienstzeit tätig zu sein unter der Bedingung, dass sie die hinzukommenden 10 Wochenstunden in der Form von Telearbeit zu Hause verrichten dürfe. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, für Polizeivollzugsbeamte komme Telearbeit grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie jederzeit zu Vollzugsaufgaben herangezogen werden könnten; zudem hätten Lehrkräfte gegenüber den Anwärtern einen Lehr- und Erziehungsauftrag wahrzunehmen, die ihre ganztägige Anwesenheit erfordere.


Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob sich aus gesetzlichen Vorschriften, die die Einrichtung von Telearbeitsplätzen betreffen, ein Anspruch der Klägerin ableiten lässt, einen solchen Arbeitsplatz einzunehmen.