Verfahrensinformation
Der klagende Beamte erhielt als Beihilfe zu seinen Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung nicht den Betrag, der sich nach dem in Rechnung gestellten Arzthonorar errechnet. Nach Auffassung des beklagten Dienstherrn ist das geforderte Honorar überhöht, so dass die dem Arzt gezahlte Vergütung keine der Höhe nach angemessene Aufwendung gewesen sei. Der Kläger hatte dem Zahnarzt gegenüber zunächst die Zahlung des gesamten Betrages verweigert, war aber vom Amtsgericht aufgrund eines Gutachtens der Zahnärztekammer verurteilt wurde.