Verfahrensinformation

Der Kläger ist Justizvollzugsbeamter. Er wendet sich gegen die schriftliche Anordnung seines Dienstherrn, seine Dienstkleidung so zu tragen, dass die Tätowierungen seiner beiden Unterarme nicht sichtbar sind. Es handelt sich um einen Dolch mit Schlange, ein Herz mit Pfeil und ein Schiff mit Deutschlandflagge. Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die Anordnung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt oder ob er es als Beamter hinnehmen muss, wegen seiner Tätowierungen stets langarmige Diensthemden zu tragen.