Verfahrensinformation
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, begehrt die Zulassung zur Referendarausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Da sie sich weigert, im Unterricht das Kopftuch abzulegen, verweigert ihr das beklagte Land die begehrte Zulassung mit der Begründung, auch Referendare seien im Unterricht zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet (§ 59b BremSchulG).