Verfahrensinformation

Die Klägerin wurde ohne ihre ausdrückliche Zustimmung "unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit" zur Lehrerin ernannt. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob eine Ernennungsurkunde dieses Inhalts nach den beamtenrechtlichen Vorschriften wirksam ist. Ferner stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der antraglosen Teilzeitbeschäftigung von Beamten.


Beschluss vom 15.04.2008 -
BVerwG 2 C 12.06ECLI:DE:BVerwG:2008:150408B2C12.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 - 2 C 12.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150408B2C12.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 12.06

  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.03.2006 - AZ: OVG 4 B 18.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. März 2006 und des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. August 2003 sind wirkungslos.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28 234 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2008 zurückgenommen. Der Beklagte hatte seine Einwilligung hierzu bereits in dem in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2008 geschlossenen Vergleich erklärt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Verwaltungsgerichts Cottbus sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus der getroffenen Bestimmung im Vergleich vom 20. März 2008. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen erstrebtem und innegehabtem Teilstatus der Klägerin).