Verfahrensinformation
Die Klägerin wurde ohne ihre ausdrückliche Zustimmung "unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit" zur Lehrerin ernannt. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob eine Ernennungsurkunde dieses Inhalts nach den beamtenrechtlichen Vorschriften wirksam ist. Ferner stellt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der antraglosen Teilzeitbeschäftigung von Beamten.