Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen eine Schadensersatzforderung seines Dienstherrn.


Der Kläger war Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes und dort für Beschaffung von Arbeitsmaterial zuständig. Er wendet sich gegen den Bescheid, durch den er zum Schadensersatz i.H.v. ca. 12 000 € herangezogen wird; begründet wird seine Heranziehung zum Schadensersatz damit, dass er während seiner Dienstzeit - die im Jahre 2000 geendet hat - in dieser Höhe Geldbeträge erschlichen oder unrechtmäßig für sich verwendet habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Anspruch nicht gegeben und im Übrigen ein etwaiger Anspruch verjährt sei.


Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig für Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.


Beschluss vom 11.07.2012 -
BVerwG 2 PKH 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:110712B2PKH3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 PKH 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:110712B2PKH3.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 PKH 3.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von ... € an die Bundeskasse zu zahlen, beginnend ab 1. September 2012 (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 und § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gründe

1 Nachdem der Kläger seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Krankenversicherung) nach Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehrfach revidiert hat, geht das Gericht von nachfolgender Berechnung aus:
Einkommen inklusive Kindergeld: ... €
Freibetrag Antragsteller ... €
Freibetrag Kind ... €
Miete, Nebenkosten ... €
Aufwendungen Krankheitskosten ... €
Rest: ... €.

2 Bei einem einzusetzenden Einkommen bis ... € beträgt eine Monatsrate nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO 225,00 €.