Verfahrensinformation

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung der sog. Kommandantenzulage für Soldaten in fliegerischer Verwendung nach Ziff. I Nr. 6 Satz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG).


Der Kläger ist Soldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Ihm war dort die Stellenzulage als verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten weitergewährt worden. In Nachuntersuchungen nach einer neurologischen Erkrankung attestierte das flugmedizinische Begutachtungszentrum am 19. Mai 2014, 9. Juli 2014 und 20. Oktober 2014 jeweils eine fehlende Wehrfliegerverwendungsfähigkeit. In ab dem 19. Februar 2015 nachfolgenden Begutachtungen war jeweils nur noch eine vorrübergehende Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit bescheinigt worden. Die Beklagte verfügte daraufhin die rückwirkende Aberkennung der „Kommandantenzulage“ vom 20. Mai 2014 bis zum 18. Februar 2015. Zwar werde die Stellenzulage bei einer voraussichtlichen vorübergehenden Erkrankung weitergewährt. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe die Beklagte aber von einer voraussichtlich dauerhaften Wehrfliegerverwendungsunfähigkeit ausgehen müssen.


Nach erfolglos durchgeführten Vorverfahren hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Aberkennungsbescheid erhoben. Er trägt insbesondere vor, die Einstufung in den ärztlichen Begutachtungen sei fehlerhaft gewesen. Es sei von vornherein klar gewesen, dass es sich nur um eine vorrübergehende Erkrankung handele. Dies habe die zwischenzeitliche Genesung und Wiedererlangung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit auch bewiesen.