Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Mietzuschusses zu den Kosten einer Wohnung an einem ausländischen Dienstort. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist der Meinung, wegen nachträglicher Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Mietzinses habe der Kläger über längere Zeit einen überhöhten Mietzuschuss erhalten.


Die mündliche Verhandlung findet aus organisatorischen Gründen im Gebäude des Bundesgerichtshofs - 5. Strafsenat -, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig statt.


Beschluss vom 18.06.2007 -
BVerwG 2 A 5.06ECLI:DE:BVerwG:2007:180607B2A5.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.06.2007 - 2 A 5.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:180607B2A5.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 5.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 6 811,73 € festgesetzt.

Gründe

1 Das vorliegende Verfahren ist durch den in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 abgeschlossenen Vergleich beendet (§ 106 Satz 1 VwGO). Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

2 Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.