Verfahrensinformation

In der Sache wendet sich der klagende Beamte gegen die Aufforderung seines Dienstherrn, sich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, weil er in der Vergangenheit krankheitsbedingt an einer größeren Zahl von Arbeitstagen keinen Dienst hatte verrichten können.


Beschluss vom 23.07.2009 -
BVerwG 2 A 10.08ECLI:DE:BVerwG:2009:230709B2A10.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 A 10.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:230709B2A10.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 10.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, so dass das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Herbert Dr. Heitz Thomsen