Verfahrensinformation
Die beklagte Stadt Kassel erhebt Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Spielautomaten mit Gewinnspielmöglichkeit nach der Zahl der aufgestellten Geräte. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat in der von der Stadt mit der Revision angegriffenen Entscheidung die Spielapparatesteuersatzung der Stadt für nichtig erklärt, weil der Stückzahlmaßstab jedenfalls seit dem Steuerjahr 1998 nicht mehr mit Verfassungsrecht vereinbar gewesen sei. Da seit 1997 alle Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit über weitgehend manipulationssichere Zählwerke verfügten, kann und muss die Antragsgegnerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Automatensteuer nach einem an den Einspielergebnissen orientierten Wirklichkeitsmaßstab erheben. Im Ergebnis dasselbe gelte auch für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit. Es handelt sich um eine Problematik, zu der das Bundesverwaltungsgericht bereits am 13. April 2005 (BVerwG 10 C 5.04 und 10 C 8.04) zwei Grundsatzentscheidungen gefällt hat.