Verfahrensinformation

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) im Jahre 1994 ab. Im Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt, die Klägerin und ihren Ehemann als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (jetzt: § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) vorliegen. Die hiergegen vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eingelegte Berufung wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurück. Es ging davon aus, dass die Klägerin nach der unanfechtbaren Anerkennung ihres Ehemannes Anspruch auf Familienasyl und auf Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz habe. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich im Revisionsverfahren mit der Frage zu befassen haben, ob neben der Familienasylberechtigung zugleich Familienabschiebungsschutz zu gewähren ist.


Beschluss vom 13.09.2007 -
BVerwG 10 C 9.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130907B10C9.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2007 - 10 C 9.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130907B10C9.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 9.07

  • Thüringer OVG - 18.03.2005 - AZ: OVG 3 KO 611/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. Dezember 1996 sind, soweit sie den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffen, wirkungslos.
  3. Die Klägerin zu 2 trägt die auf sie entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten bleibt es bei den getroffenen Kostenentscheidungen.

Gründe

1 Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage, soweit sie noch Gegenstand der Revision ist, durch Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.

2 Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar bezüglich des Anspruchs der Klägerin zu 2 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.