Verfahrensinformation
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) im Jahre 1994 ab. Im Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt, die Klägerin und ihren Ehemann als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (jetzt: § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) vorliegen. Die hiergegen vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eingelegte Berufung wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurück. Es ging davon aus, dass die Klägerin nach der unanfechtbaren Anerkennung ihres Ehemannes Anspruch auf Familienasyl und auf Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz habe. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich im Revisionsverfahren mit der Frage zu befassen haben, ob neben der Familienasylberechtigung zugleich Familienabschiebungsschutz zu gewähren ist.