Verfahrensinformation

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens. Sie erhielten wegen drohender Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein in Deutschland Flüchtlingsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz. Nach dem Sturz dieses Regimes widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2005 die Flüchtlingsanerkennungen und versagte zugleich subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz. Die dagegen gerichteten Klagen, mit denen die Kläger geltend machten, nunmehr als Sunniten im Irak verfolgt zu werden, hatten Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Widerrufsbescheide aufgehoben, weil den Klägern wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit bei einer Rückkehr in den Irak derzeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure drohe und eine inländische Fluchtalternative nicht bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen Abweichung von seiner Rechtsprechung zu den Grundsätzen einer Gruppenverfolgung zugelassen. In einem der Fälle geht es nicht um den Widerruf, sondern um die erstmalige Anerkennung als Flüchtling.