Verfahrensinformation
Die Klägerin betreibt in Schifferstadt eine Verkaufsfiliale für Backwaren, die sie in Ludwigshafen produziert. In der Filiale anfallende Abfälle werden dort vorsortiert, wobei ein so genannter Restabfallsack mit Kehricht, Putzutensilien, Pausenresten der Verkäuferinnen, fettbeschmutztem Backpapier sowie von Kunden zurückgelassenen Abfällen befüllt wird. Sämtliche Abfälle werden täglich zur Produktionsstelle in Ludwigshafen verbracht und dort von einer Entsorgungsfirma mit Sitz in Mannheim übernommen. Die seitens des beklagten Landkreises seit 1998 der Filiale in Schifferstadt zur Verfügung gestellte Restmülltonne wird von der Klägerin nicht genutzt. Eine Klage gegen die für die Restmülltonne erhobene Abfallbeseitigungsgebühr blieb in zwei Instanzen erfolglos. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, ohne eine tatsächliche Inanspruchnahme der Restmülltonne könne sie nicht zu einer Abfallbeseitigungsgebühr herangezogen werden, die außerdem den im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorrang der Abfallverwertung vor der Abfallbeseitigung missachte. Der Beklagte hält dem entgegen, dass mit dem Restabfallsack Abfall zur Beseitigung anfalle, den die Klägerin ihr zu überlassen habe. Wenn die Klägerin stattdessen eine Eigenentsorgung vornehme, hindere dies nicht die Erhebung einer Mindestgebühr für die Bereitstellung der Restmülltonne, das regelmäßige Anfahren des Grundstücks durch ein Fahrzeug der Müllabfuhr und das Vorhalten der übrigen Abfallentsorgungseinrichtung.