Verfahrensinformation

Die Kläger sind Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens und begehren die Verschiebung eines der ihnen im Flurbereinigungsplan zugeteilten Abfindungsgrundstücke in der Weise, dass auch ihre Einlagegrundstücke einbezogen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil sie ermessensfehlerfrei mit Land von gleichem Wert abgefunden worden seien. Mit ihren Einwänden gegen die Richtigkeit der Wertermittlung des Abfindungsgrundstückes könnten die Kläger im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr gehört werden.


Mit ihrer Revision machen die Kläger u.a. geltend, aufgrund einer ihnen erteilten Zusicherung, ihren Altbesitz wieder zurückzuerhalten, hätten sie in einem früheren Stadium des Flurbereinigungsverfahrens keinen Anlass gehabt, Einwände gegen die Wertermittlung zu erheben.