Verfahrensinformation

Der 1977 in Malalam (Provinz Kunar, Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos Asyl. Auf einen Folgeantrag hin verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, weil wegen der in Afghanistan bestehenden unzureichenden Versorgungslage für den Kläger eine extreme Gefahrenlage bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Er hielt weder eine allgemeine extreme Gefahrenlage noch die Voraussetzungen für einen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz für gegeben. Für den voraussichtlichen tatsächlichen Zielort sei nicht auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, mit der diesen nichts mehr verbinde, sondern auf das derzeit einzig mögliche Abschiebungsziel Kabul. Dort herrsche aber kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Die Situation in der Region Kunar sei daher unerheblich.


Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auf die Heimatregion oder aber den "tatsächlichen Zielort


Beschluss vom 20.12.2012 -
BVerwG 10 C 19.12ECLI:DE:BVerwG:2012:201212B10C19.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 10 C 19.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:201212B10C19.12.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 19.12

  • VG Stuttgart - 01.10.2007 - AZ: VG A 6 K 584/07
  • VGH Baden-Württemberg - 11.07.2012 - AZ: VGH A 11 S 3205/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juli 2012 mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.