Verfahrensinformation
Die klagende Stadt wendet sich als Mitglied des beklagten Wasserverbandes gegen Beitragsbescheide, mit denen die Kosten eines vom Verband im Hochsauerland eingerichteten und unterhaltenen Verbundnetzes für die Wasserversorgung auf die angeschlossenen Verbandsmitglieder umgelegt worden sind. Verteilungsmaßstab für die Umlage sind die Wasserverkaufsmengen des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Dieser Maßstab wird von der Klägerin akzeptiert, soweit die Wasserversorgung der Endverbraucher in Rede steht, die ihr Wasser von den Wasserwerken der Verbandsmitglieder beziehen. Streitpunkt ist die zusätzliche Berücksichtigung von Wasserverkaufsmengen der so genannten Drittversorger. Dies sind Wasserbeschaffungsverbände und Interessengemeinschaften, die über eigene Wassergewinnungsanlagen verfügen, daneben aber an das Verbundnetz des Beklagten angeschlossen sind. Die Klägerin meint, dass ihr kein Vorteil daraus erwachse, wenn der Verband Vorsorge dafür treffe, dass bei den Drittversorgern keine Engpässe in der Wasserversorgung auftreten könnten. Dementsprechend könne sie insoweit nicht zu Beiträgen herangezogen werden. Die Klage, die in erster Instanz Erfolg hatte, ist vom Oberverwaltungsgericht in Münster mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Klägerin generell ein starkes Interesse an einer gesicherten Wasserversorgung ihrer Einwohner habe, und zwar auch dann, wenn diese ihr Trinkwasser von Drittversorgern bezögen. Die Situation des Hochsauerlandkreises sei insbesondere in Trockenperioden durch das Auftreten von Wassermangel geprägt, der auch die Drittversorger treffen könne. Insoweit sei die Klägerin zu einer Hilfestellung verpflichtet, die sie allerdings dem Beklagten überlassen könne. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt.