Verfahrensinformation
Die Kläger, eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder, sind kamerunische Staatsangehörige. Sie begehren ein Visum zum Nachzug zu ihrem 2002 nach Deutschland eingereisten Ehemann bzw. Vater, der ebenfalls kamerunischer Staatsangehöriger ist. Nachdem wegen einer im Heimatstaat nicht behandelbaren Erkrankung zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 festgestellt worden war, erhielt er einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, derzeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die im April 2005 gestellten Visumanträge der Kläger lehnte die deutsche Botschaft in Kamerun wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts ab. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen im September 2006 mangels Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichenden Wohnraums abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Kläger im März 2010 zurückgewiesen. Zwar sei der Lebensunterhalt für die Kläger nunmehr gesichert. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach den §§ 27 und 29 AufenthG vor, insbesondere stehe ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Die Kläger könnten aber deshalb kein Visum zum Familiennachzug beanspruchen, weil die Ehefrau (Klägerin zu 1) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dieses im August 2007 eingeführte gesetzliche Erfordernis gelte mangels einer Übergangsregelung auch für bereits vorher gestellte Visumanträge und sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger.