Verfahrensinformation

Der 1990 geborene Kläger lebt im Kosovo. Er erstrebt ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu seinem seit 1993 in Deutschland lebenden Vater. Dieser hatte sich von der Mutter des Klägers scheiden lassen, dann eine Deutsche geheiratet, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und lebt jetzt von der deutschen Ehefrau getrennt. Das deutsche Verbindungsbüro im Kosovo hat den Antrag des Klägers auf Familiennachzug im Juli 2006 abgelehnt, weil sein Vater nach dem kosovarischen Familiengesetz nicht das alleinige Sorgerecht für ihn habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Anspruch auf Familiennachzug in analoger Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG hat es für den hier vorliegenden Fall abgelehnt, da eine vollständige Sorgerechtsübertragung für ein nachzugswilliges minderjähriges Kind auf den im Bundesgebiet lebenden Elternteil aus Gründen der anzuwendenden ausländischen Rechtsordnung ausgeschlossen ist. Außerdem ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die behördliche Ermessensentscheidung, die den Nachzug verweigerte, nicht zu beanstanden sei. Gegen das Urteil hat der Kläger die zugelassene Sprungrevision eingelegt.


Beschluss vom 30.03.2010 -
BVerwG 1 C 9.09ECLI:DE:BVerwG:2010:300310B1C9.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 C 9.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:300310B1C9.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 9.09

  • VG Berlin - 20.02.2009 - AZ: VG 18 V 56.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-verfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2009 in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2010 vor Stellung der Anträge zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.