Verfahrensinformation
Der 1990 geborene Kläger lebt im Kosovo. Er erstrebt ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu seinem seit 1993 in Deutschland lebenden Vater. Dieser hatte sich von der Mutter des Klägers scheiden lassen, dann eine Deutsche geheiratet, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und lebt jetzt von der deutschen Ehefrau getrennt. Das deutsche Verbindungsbüro im Kosovo hat den Antrag des Klägers auf Familiennachzug im Juli 2006 abgelehnt, weil sein Vater nach dem kosovarischen Familiengesetz nicht das alleinige Sorgerecht für ihn habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Anspruch auf Familiennachzug in analoger Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG hat es für den hier vorliegenden Fall abgelehnt, da eine vollständige Sorgerechtsübertragung für ein nachzugswilliges minderjähriges Kind auf den im Bundesgebiet lebenden Elternteil aus Gründen der anzuwendenden ausländischen Rechtsordnung ausgeschlossen ist. Außerdem ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die behördliche Ermessensentscheidung, die den Nachzug verweigerte, nicht zu beanstanden sei. Gegen das Urteil hat der Kläger die zugelassene Sprungrevision eingelegt.