Verfahrensinformation
Die Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Ihr in Deutschland lebender Ehemann stammt ebenfalls aus Nigeria. Während des gerichtlichen Verfahrens erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach der Einbürgerung wurde den gemeinsamen minderjährigen Kindern die Erteilung von Visa zum Kindernachzug zugesagt. Die Kinder leben inzwischen beim Vater in Deutschland. Den Antrag der Klägerin lehnte die Deutsche Botschaft in Abuja ab. Ihre Klage hatte weder beim Verwaltungsgericht Berlin noch beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht begründete dies damit, dass einem Anspruch auf Ehegattennachzug entgegenstehe, dass die Klägerin sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Für einen Anspruch auf Nachzug als sonstige Familienangehörige fehle es an einer außergewöhnlichen Härte. Im Revisionsverfahren geht es - in Anknüpfung an die Entscheidung des 1. Senats vom 30. März 2010 (BVerwG 1 C 8.09) zum Ehegattennachzug zu einem Ausländer - vor allem um die Frage, ob das Spracherfordernis auch beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie, zu vereinbaren ist.