Verfahrensinformation
Der Kläger wurde 1979 in Deutschland geboren und ist seit 1995 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er wurde im September 2000 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt und kurz nach dieser Verurteilung von der Polizei mit einer kleinen Menge Marihuana aufgegriffen. Mit seiner erstinstanzlich erfolgreichen Klage wendet er sich gegen seine im Oktober 2001 verfügte Ausweisung. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen und insbesondere einen Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verneint. Eine Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige komme nicht in Betracht. In dem Revisionsverfahren werden die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass der EuGH in einem Urteil vom 2. Juni 2005 (C-136/03) inzwischen entschieden hat, dass Garantien der Richtlinie 64/221/EWG jedenfalls für solche türkischen Staatsangehörigen gelten, die sich auf eine Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen können.
Verfahrensinformation
Der Kläger wurde 1979 in Deutschland geboren und ist seit 1995 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er wurde im September 2000 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt und kurz nach dieser Verurteilung von der Polizei mit einer kleinen Menge Marihuana aufgegriffen. Mit seiner erstinstanzlich erfolgreichen Klage wendet er sich gegen seine im Oktober 2001 verfügte Ausweisung. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen und insbesondere einen Verstoß gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verneint. Eine Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige komme nicht in Betracht. In dem Revisionsverfahren werden die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen zu prüfen sein. Der Senat wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass der EuGH in einem Urteil vom 2. Juni 2005 (C-136/03) inzwischen entschieden hat, dass Garantien der Richtlinie 64/221/EWG jedenfalls für solche türkischen Staatsangehörigen gelten, die sich auf eine Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen können.