Verfahrensinformation

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung. Er genießt als Kind türkischer Arbeitnehmer erhöhten Ausweisungsschutz nach Artikel 7 Satz 1, Artikel 14 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80). Der erhöhte Ausweisungsschutz beruht auf dem zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahr 1963 abgeschlossenen Assoziierungsabkommen. Das beklagte Land Baden-Württemberg wies ihn im November 2004 aus Deutschland aus und begründete dies insbesondere mit der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nachdem er mehrfach wegen Handels mit Heroin zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war und weiter drogensüchtig sei. Die getroffene Ermessensentscheidung wurde nicht in einem Widerspruchsverfahren durch eine zweite Stelle der Verwaltung überprüft, wie dies Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorsah. Die gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim Erfolg. Er sieht den Verfahrensverstoß der fehlenden Überprüfung durch eine zweite Stelle nicht als geheilt an, auch wenn nunmehr die Nachfolgerichtlinie 2004/38/EG mit Wirkung vom 30. April 2006 eine solche weitere verwaltungsinterne Prüfung nicht mehr vorsehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage den formellen Mangel einer zu Lasten eines assoziationsberechtigten Türken verfügten Ausweisung heilen konnte.


Beschluss vom 26.09.2007 -
BVerwG 1 C 46.06ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B1C46.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 1 C 46.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B1C46.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 46.06

  • VGH Baden-Württemberg - 18.10.2006 - AZ: VGH 13 S 1186/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 3. September 2007 mit Einwilligung des Klägerbevollmächtigten zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.