Beschluss vom 02.08.2017 -
BVerwG 1 C 37.16ECLI:DE:BVerwG:2017:020817B1C37.16.0

Beschluss

BVerwG 1 C 37.16

  • VG Gießen - 09.02.2016 - AZ: VG 2 K 2456/15.GI.A
  • VGH Kassel - 04.11.2016 - AZ: VGH 3 A 1292/16.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke, Dr. Rudolph
und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
  3. 1. Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Bulgarien),
  4. a) nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU entspricht und/oder
  5. b) gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt?
  6. 2. Falls Frage 1 a oder b zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn
  7. a) anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Bulgarien) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates,
  8. b) anerkannte Flüchtlinge eigenen Staatsangehörigen in den Existenzbedingungen zwar formalrechtlich gleichgestellt sind, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben und es an einem entsprechend dimensionierten und den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramm fehlt zur Sicherstellung einer faktischen Inländergleichbehandlung?

Gründe

I

1 Der Kläger, ein syrischer Staatangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.

2 Der Kläger reiste Ende 2014 nach Deutschland ein, nachdem er zuvor in Bulgarien mit Entscheidung vom 11. November 2014 als Flüchtling anerkannt worden war. Im Februar 2015 stellte er im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag. Dabei gab er in einem persönlichen Gespräch an, er sei über Bulgarien in die EU eingereist, habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen und wolle in Deutschland bleiben, weil dies sein Ziel gewesen sei.

3 Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - anlässlich eines erfolglosen Wiederaufnahmegesuchs Kenntnis von der bulgarischen Flüchtlingsanerkennung erhalten hatte, lehnte es den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Mai 2015 als unzulässig ab (Ziffer 1) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2).

4 Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen diesen Bescheid mit Urteil vom 9. Februar 2016 ab. Im Berufungsverfahren nahm das Bundesamt die Abschiebungsanordnung zurück. Nach teilweiser Einstellung des Verfahrens hob der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. November 2016 die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids auf und verpflichtete die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei unions- und menschenrechtskonformer Auslegung stünden § 60 Abs. 1 AufenthG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht entgegen, da das Asylsystem in Bulgarien hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leide. Zwar verspreche die (Anerkennungs-)Richtlinie 2011/95/EU hinsichtlich der Existenzbedingungen für Schutzberechtigte in der Regel nur eine Inländergleichbehandlung. Hierzu bedürfe es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber eines entsprechend dimensionierten und den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramms, das die Inländergleichbehandlung faktisch und nicht nur formalrechtlich sicherstelle. Andernfalls könnten Schutzberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat ein neues Schutzgesuch stellen. Es wäre systemwidrig, die Rückführung eines Asylsuchenden in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel für unzulässig zu erklären, einem dort anerkannten Flüchtling jedoch die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat zu verweigern und ihn damit von den mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Aufenthalts- und Teilhaberechten dauerhaft auszuschließen. Bulgarien verletze in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU. Es fehle nach wie vor an einem funktionierenden und ausreichend finanzierten Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte. Da der Kläger weder nach Syrien noch nach Bulgarien abgeschoben werden könne, sei ihm die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zu ermöglichen. Nur so könne er in den Genuss der ihm als Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte gelangen.

5 Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht geltend, die zur Nichterfüllung der Mindeststandards im Hinblick auf die Lebensverhältnisse anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien vorgebrachten Argumente rechtfertigten nicht die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens, sondern seien bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote und bei einer Abschiebungsverfügung, die hier zurückgenommen worden sei, zu berücksichtigen.

II

6 Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Gerichtshof - zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen, die der vorlegende Senat dem Gerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag in einem weiteren Verfahren - 1 C 2.17 - unterbreitet hat, betreffen die Auslegung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60 - Richtlinie 2013/32/EU) bzw. der ihr vorausgegangenen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 13 - Richtlinie 2005/85/EG) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Die Vorlage steht in engem Zusammenhang mit einem weiteren Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Senats mit Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - zur Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen bei der Sekundärmigration anerkannter Flüchtlinge. Sie unterscheidet sich von diesem aber vor allem dadurch, dass die Ausgestaltung des internationalen Schutzes für anerkannte Flüchtlinge im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Bulgarien) möglicherweise noch größere Defizite aufweist. Das vorlegende Gericht regt eine Verbindung der Rechtssache mit diesem Vorabentscheidungsersuchen an und ersucht den Gerichtshof um eine einheitliche Verfahrensbehandlung.

7 1. Die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) und dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide zuletzt geändert mit Wirkung vom 29. Juli 2017 durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelmäßig auf die aktuelle Rechtslage abzustellen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist. Dazu gehört auch die während des gerichtlichen Verfahrens durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffene Neufassung des § 29 Abs. 1 AsylG.

8 Den hiernach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:

9 § 29 AsylG
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
(...)
2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
(...)

10 § 35 AsylG
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

11 § 77 AsylG
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. (...)

12 § 25 AufenthG
(...)
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder (...).
(...)

13 § 60 AufenthG
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden. (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(...)
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(...)

14 Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (BGBl. 1994 II S. 2645) Die Verantwortung gilt nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben.

15 Diese Zweijahresfrist beginnt mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Zweitstaats oder, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet.

16 2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

17 2.1 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Für Asylanträge von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ergab sich die Unzulässigkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im August 2016 aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29). Eine Ermächtigung zum Erlass einer solchen nationalen Vorschrift enthielt bereits Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG. Diese Möglichkeit hat Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU inzwischen auf jede Form der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erweitert. Damit kommt es für die Zulässigkeit des Antrags im vorliegenden Verfahren nicht auf die Auslegung der Übergangsregelung in Art. 52 Richtlinie 2013/32/EU an (vgl. hierzu BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - Vorlagefrage 1).

18 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen vor. Bulgarien ist ein Mitgliedstaat der EU. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Kläger dort als Flüchtling anerkannt. Damit hat ihm Bulgarien internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Dem vorlegenden Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf den vorliegenden Fall mit Unionsrecht zu vereinbaren ist. Dies hängt davon ab, ob die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG durch andere unionsrechtliche Regelungen (insbesondere Art. 4 GRC und Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU) eingeschränkt wird (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Vorlagefragen 1 und 2). Insoweit möchte das vorlegende Gericht mit seinen Fragen eine grundsätzliche Klärung herbeiführen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein in einem Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) anerkannter Flüchtling ausnahmsweise einen Anspruch auf ein weiteres Anerkennungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) hat.

19 Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Der Kläger hat nach nationalem Recht zwar schon deshalb keinen Anspruch auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren automatisch fortführen muss (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f.). Steht Unionsrecht der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - ungeachtet der Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich der Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Bulgarien) - nicht entgegen, hätte das Berufungsgericht die Berufung des Klägers aber auch hinsichtlich des im Verpflichtungsbegehren als Minus enthaltenen Kassationsbegehrens auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung abweisen müssen. Darf nach Unionsrecht der Asylantrag eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings in bestimmten Fallkonstellationen nicht abgelehnt werden, unterliegt die Unzulässigkeitsentscheidung im gerichtlichen Verfahren hingegen der Aufhebung, wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt.

20 a) Abweichend zur Vorlagefrage 1 im Vorlagebeschluss des vorlegenden Gerichts vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - bedarf im vorliegenden Verfahren nicht nur der Klärung, ob es für ein neuerliches Anerkennungsverfahren ausreicht, dass die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Bulgarien), nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU genügt (Vorlagefrage 1 a). Es stellt sich auch die Frage, wie zu verfahren ist, wenn dort aufgrund der Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge eine Verletzung des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK droht (Vorlagefrage 1 b). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass eine Abschiebung in einen Staat, in dem die Lebensbedingungen für einen Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK gleichkommen, nicht in Betracht kommt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C 578/16 PPU [ECLI:​EU:​C:​2017:​127] - Rn. 59 ff.). Damit ist aber noch nicht gesagt, ob der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, unter diesen Voraussetzungen einen (weiteren) Asylantrag in der Sache prüfen und den Antragsteller ggf. nochmals als Flüchtling anerkennen muss.

21 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leidet das Asylsystem in Bulgarien an systemischen Mängeln, weil Bulgarien in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU verletze und nach wie vor kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt habe und praktiziere (UA S. 17). In den Urteilsgründen finden sich außerdem Hinweise, dass die Rückführung von Flüchtlingen nach Bulgarien möglicherweise gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßen würde. Nach den vom Berufungsgericht beigezogenen Erkenntnisquellen haben Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung in Bulgarien kein Recht auf Unterbringung in einer Unterkunft und keine reelle Chance, sich ein Existenzminimum aufzubauen. Sie erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Unterkunft in einer kommunalen Obdachlosenunterkunft oder Sozialwohnung. Ohne Wohnung erhielten sie keine Meldebestätigung, was die Ausstellung eines bulgarischen Ausweisdokuments erschwere. Praktisch hätten sie keinen Zugang zu staatlichen oder medizinischen Leistungen und könnten ihre Rechte nicht wahrnehmen (vgl. UA S. 13 ff.). Das Berufungsgericht hat allerdings hinsichtlich einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung des Klägers nach Bulgarien keine abschließende tatrichterliche Würdigung vorgenommen, so dass das vorlegende Gericht, falls es für die Zulässigkeit des Asylantrags auf diese Schwelle ankommen sollte, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur abschließenden Klärung der Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien zurückverweisen müsste.

22 aa) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist Vorlagefrage 1 zu verneinen, jedenfalls solange die Lebensverhältnisse im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung nicht gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Rn. 32 ff.). Droht dem Flüchtling im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, ist es ihm möglich und zumutbar, dorthin zurückzukehren und die mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte von dem Mitgliedstaat einzufordern, der mit seiner Flüchtlingsanerkennung die Verantwortung für die Gewährung internationalen Schutzes übernommen hat. Bei dieser Konstellation bedarf es offenkundig weder der nochmaligen Durchführung eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat noch einer unionskonformen erweiternden Auslegung der dort für anerkannte Flüchtlinge geltenden aufenthalts- und sozialrechtlichen Vorschriften.

23 Ein Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren auch unterhalb der durch Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK gezogenen Schwelle würde das Gemeinsame Europäische Asylsystem und das ihm zugrunde liegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen. Auch im Dublin-Verfahren sind nach der - in der Dublin III-VO kodifizierten - Rechtsprechung des Gerichtshofs nur systemische Schwachstellen relevant, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Eine weitere Absenkung dieser Schwelle würde bei anerkannten Flüchtlingen die schon in erheblichem Umfang stattfindende Sekundärmigration von Schutzberechtigten und das sogenannte "asylum shopping" befördern, deren Verhinderung eines der Ziele des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Die Regelungen in der Richtlinie 2011/95/EU über die Ausgestaltung des internationalen Schutzes gewährleisten Flüchtlingen existenzsichernde Leistungen allenfalls in demselben Umfang, wie sie eigene Staatsangehörige erhalten (vgl. Art. 27, 29 Abs. 1 und Art. 30 Richtlinie 2011/95/EU). Auch ist das Niveau staatlicher Leistungen sowie das Angebot an Integrationsmaßnahmen (Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU) in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Der Unionsgesetzgeber hat insoweit auf eine Vereinheitlichung - auch für anerkannte Flüchtlinge - verzichtet. Daraus folgt, dass es unionsrechtlich allenfalls dann geboten sein kann, einen Antrag auf nochmalige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat entgegen der dort im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzen (zu den vorstehend bezeichneten Problemen s.a. VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Vorlagefrage 3).

24 bb) Das vorlegende Gericht ist im Übrigen der Auffassung, dass es selbst bei einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nicht notwendig der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat bedarf. Eine Alternative hierzu bietet eine aufenthaltsrechtliche Lösung, die einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling im Ergebnis die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU oder jedenfalls eine gesicherte Rechtsstellung, welche eine Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ausschließt, ohne Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens im Aufenthaltsmitgliedstaat einräumt, solange ihm eine Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat nicht zumutbar ist. In Deutschland hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von der nach Völker- und Unionsrecht möglichen, wenn auch nicht gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen. Danach gilt das gesetzliche Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für ausländische Flüchtlingsanerkennungen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29). Besteht für den Ausländer im Staat seiner Flüchtlingsanerkennung (ausnahmsweise) die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK, darf er auch in diesen Staat nicht abgeschoben werden (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG "soll" dem Ausländer nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Ausländerbehörde eine (humanitäre) Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihm auch die Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder zumutbar ist. Auf diese Weise kann ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling in Deutschland auch ohne ein weiteres Asylverfahren einen legalen Aufenthalt erlangen und in den Genuss der damit verbundenen Integrationsrechte kommen. Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat zwar nicht automatisch zu allen einem anerkannten Flüchtling in Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährten Rechten Zugang. Auf einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling findet aber Art. 2 des - von Deutschland ratifizierten - Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 Anwendung. Danach geht die Verantwortung für einen Flüchtling spätestens nach Ablauf von zwei Jahren des "tatsächlichen und dauernden Aufenthalts" im Bundesgebiet auf Deutschland über. Damit kann ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen und verbleibt nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - dauerhaft auf dem Status eines nur geduldeten Ausländers unter Ausschluss der einem anerkannten Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte.

25 Aber selbst wenn von einer unionsrechtlichen Vorgabe auszugehen wäre, dass alle Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass dem in einem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling die mit diesem Status verbundenen Rechte und Vorteile auch nicht vorübergehend vorenthalten werden dürfen, bedarf es in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat der mit der von ihm ausgesprochenen Flüchtlingsanerkennung übernommenen Verantwortung nicht nachkommt, nicht zwingend der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat. Vielmehr könnte diesem Anliegen auch auf anderem Wege wirksam Rechnung getragen werden. So könnte ein Flüchtling, solange ihm eine Rückkehr in den Mitgliedstaat, der ihn als Flüchtling anerkannt hat, nicht zumutbar ist, im Aufenthaltsmitgliedstaat in unionsrechtskonformer Auslegung der nationalen aufenthalts- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften ganz oder teilweise wie ein dort anerkannter Flüchtling zu behandeln sein. Ein vollständiger Eintritt in die Verpflichtungen nach Art. 22 ff. Richtlinie 2011/95/EU kann aber faktisch zu einer Besserstellung führen, wenn das Niveau staatlicher Leistungen sowie das Angebot an Integrationsmaßnahmen (Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU) im Aufenthaltsmitgliedstaat höher ist als im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung. Der Aufenthaltsmitgliedstaat mag daher erwägen, ob er die Voraussetzungen für eine Rückkehr in den Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung nicht auch dadurch befördern kann, dass er dem Flüchtling im Wege der Vorleistung die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt, die dieser im Falle einer Rückkehr bis zur - notfalls gerichtlichen - Durchsetzung der mit seiner Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte und Vorteile zur vorläufigen Sicherung seines Existenzminimums unter Zugrundelegung der dortigen allgemeinen Lebensverhältnisse benötigt. Beide Varianten hätten gegenüber der Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens den Vorzug, dass der in einem Mitgliedstaat anerkannte Flüchtling im Ergebnis möglicherweise besser, aber jedenfalls nicht schlechter gestellt würde, als er stünde, wenn der Mitgliedstaat, der die Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen und damit die Verantwortung für die Gewährung internationalen Schutzes übernommen hat, den damit verbundenen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde. Außerdem würde berücksichtigt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Grundsatz beruht, dass die Prüfung eines Asylantrags nur durch einen einzigen Mitgliedstaat erfolgt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Dies soll nicht nur Mehrfachanerkennungen, sondern auch - bei nochmaliger Durchführung eines Asylverfahrens nicht auszuschließende - divergierende Entscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten Folgeerscheinungen vermeiden.

26 b) Aus diesem Grund hat der Senat auch Bedenken gegen eine (uneingeschränkte) Bejahung der Vorlagefrage 2: Mit der in zwei Varianten aufgegliederten Frage 2 möchte das vorlegende Gericht eine weitere Klärung für den Fall der Bejahung von Vorlagefrage 1 herbeiführen.

27 Dabei dient Vorlagefrage 2 a der Klärung, ob der Unzulässigkeit eines erneuten Asylverfahrens auch der Umstand entgegengehalten werden kann, dass anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Bulgarien) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie im Grundsatz aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates. Hierdurch soll geklärt werden, ob anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf einen über eine formal-rechtliche Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen hinausgehenden Mindeststandard haben (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Rn. 36).

28 Mit Vorlagefrage 2 b soll geklärt werden, ob der Unzulässigkeit eines erneuten Asylverfahrens der Umstand entgegengehalten werden kann, dass anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Bulgarien) zwar möglicherweise formal-rechtlich die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber jedenfalls faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben und es an einem entsprechend dimensionierten und den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramms fehlt zur Sicherstellung einer faktischen Inländergleichbehandlung.

29 Das Berufungsgericht hat die ihm vorliegenden Erkenntnisquellen dahingehend gewürdigt, dass das Asylsystem in Bulgarien hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet. Begründet hat es dies damit, dass Bulgarien in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU verletze. Den tatrichterlichen Feststellungen ist aber nicht zu entnehmen, dass Bulgarien anerkannten Flüchtlingen schon formal-rechtlich die ihnen nach der Richtlinie 2011/95/EU zustehenden Rechte verwehrt. Das Berufungsgericht begründet seine Einschätzung vielmehr vor allem mit faktischen Zugangserschwernissen (UA S. 14 ff.) und dem Fehlen eines funktionierenden und ausreichend finanzierten Integrationsprogramms (UA S. 17). Es bedarf daher der Klärung durch den Gerichtshof, ob es hierauf für die Frage der Eröffnung eines erneuten Asylverfahrens ankommt.

30 Die Regelungen in der Richtlinie 2011/95/EU über die Ausgestaltung des internationalen Schutzes geben hinsichtlich der Existenzbedingungen für international Schutzberechtigte keine bestimmten (Mindest-)Standards vor, sondern versprechen hinsichtlich der anerkannten Flüchtlingen zu gewährenden existenzsichernden Leistungen allenfalls eine Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 27, 29 Abs. 1, Art. 30 und Art. 32 Richtlinie 2011/95/EU). Nach Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU haben die Mitgliedstaaten international Schutzberechtigten zwar den Zugang zu den von ihnen aufgelegten Integrationsprogrammen zu gewährleisten. Hinsichtlich der Schaffung derartiger Integrationsprogramme belässt aber auch Art. 34 den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum ("Integrationsprogramme, die die Mitgliedstaaten als den besonderen Bedürfnissen von Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus angemessen erachten"; engl.: "which they consider to be appropriate"; franz: "qu’ils jugent appropriés"). Daraus folgt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass allein das Fehlen eines entsprechend dimensionierten und den Defiziten des hier zu betrachtenden Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramms einen anderen Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht - entgegen der im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit, derartige Anträge zu prüfen - zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet (zu den vorstehend bezeichneten Problemen s.a. VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - Vorlagefrage 3).

31 2.2 Die im Vorlagebeschluss des vorlegenden Gerichts vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - weiter aufgeworfene Frage zu den Folgen einer fehlenden Anhörung des Ausländers zur beabsichtigten Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts stellt sich im vorliegenden Verfahren hingegen nicht. Denn der Kläger wurde bei Stellung seines Asylantrags am 19. Februar 2015 im Rahmen einer persönlichen Anhörung vom Bundesamt ausdrücklich zu seinem Reiseweg, der Stellung oder Zuerkennung von Asyl in einem anderen Staat und möglichen Gründen, die einer Rückführung in einen anderen Staat entgegenstehen könnten, befragt, außerdem wurde ihm ein Fragebogen ausgehändigt, in dem ihm Gelegenheit gegeben wurde, in einem beschleunigten, schriftlichen Verfahren die Gründe für sein Schutzersuchen in Deutschland darzulegen. Dies genügt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sowohl den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Richtlinie 2005/85/EG als auch denjenigen des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU. Insbesondere hatte der Kläger - bezogen auf die für die spätere Unzulässigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände - hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dass er dabei zwar seine Einreise über Bulgarien eingeräumt, wahrheitswidrig aber seine bulgarische Flüchtlingsanerkennung verschwiegen und keine Gründe geltend gemacht hat, die einer Rückführung dorthin entgegenstehen könnten, führt nicht dazu, dass das Bundesamt, nachdem es von der bulgarischen Flüchtlingsanerkennung auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat, den Kläger nochmals hätte anhören müssen. Sollte der Gerichtshof diese Einschätzung nicht teilen, würde sich auch im vorliegenden Verfahren die im Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - aufgeworfene Vorlagefrage 3 stellen.

Beschluss vom 24.04.2019 -
BVerwG 1 C 37.16ECLI:DE:BVerwG:2019:240419B1C37.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2019 - 1 C 37.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:240419B1C37.16.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 37.16

  • VG Gießen - 09.02.2016 - AZ: VG 2 K 2456/15.GI.A
  • VGH Kassel - 04.11.2016 - AZ: VGH 3 A 1292/16.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 wird aufgehoben, soweit eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen 1 Buchst. a und 2 eingeholt werden sollte. In Bezug auf die Frage 1 Buchst. b bleibt der Beschluss aufrechterhalten.

Gründe

1 1. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 ist nach Anhörung der Beteiligten aufzuheben, soweit er die Fragen 1 Buchst. a und 2 betrifft. Diese Fragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 ([ECLI:​EU:​C:​2019:​219], Ibrahim u.a.) beantwortet.

2 2. Das Gericht sieht hingegen weiterhin Klärungsbedarf in Bezug auf die Frage 1 Buchst. b im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 zur Anwendung der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU in Fällen, in denen die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt.

3 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 allerdings dahin erkannt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Dies trifft keine ausdrückliche Aussage zu der Frage, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat verbietet, diese Befugnis auszuüben, wenn der Antragsteller - unter Beachtung der besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2019 in der Rechtssache C-163/17 ([ECLI:​EU:​C:​2019:​218], Jawo Rn. 91) ergibt - einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, weil er sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

4 Aus dem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 mag zwar der Umkehrschluss gezogen werden, dass für diesen Fall Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat verbietet, diese Befugnis auszuüben, und dann folgerichtig gebietet, auf einen neuerlichen Asylantrag hin das Schutzbegehren erneut zur Sache zu prüfen (soweit keine anderweitigen Gründe für die Unzulässigkeit vorliegen). Dieser Umkehrschluss ist indes keineswegs eindeutig und zwingend, zumal der Gerichtshof Veranlassung gesehen haben mag, in seinem Urteil vom 19. März 2019 zu dieser Frage keine Stellung zu nehmen, und er insoweit auch nicht den Schlussantrag des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Rn. 92, Rn. 123 Nr. 3) aufgegriffen hat. Auch das vorlegende Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 - (Rn. 24) ausgeführt, dass es selbst in Fällen der außergewöhnlichen Situation einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nicht notwendig der Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens bedürfe; der Gefahr, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren, könne für den Ausländer hinreichend durch ein Verbot der Abschiebung in den Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung, die Erteilung einer (humanitären) Aufenthaltserlaubnis und der - zumindest partiellen oder temporären - Zubilligung von Rechten und Vorteilen, die zumindest seine Grundbedürfnisse deckt, Rechnung getragen werden. Bereits nach nationalem Recht ist in Deutschland eine Abschiebung (Rückführung) in den Herkunftsstaat bei Flüchtlingsanerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

5 Die aufrechterhaltene Frage ist für den Senat weiterhin entscheidungserheblich. Von ihrer Beantwortung hängt insbesondere ab, ob das Vorbringen eines Ausländers, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt ist, er wäre für den Fall der Rückkehr in den Mitgliedstaat der Anerkennung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren, bereits bei der Überprüfung einer behördlichen Entscheidung, den Asylantrag ohne Sachprüfung als unzulässig zurückzuweisen, zu berücksichtigen ist oder dieses Vorbringen erst bei der Frage entscheidungserheblich wird, ob der Ausländer zur Ausreise in den Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung aufzufordern und gegebenenfalls dorthin abzuschieben ist.

Urteil vom 20.05.2020 -
BVerwG 1 C 34.19ECLI:DE:BVerwG:2020:200520U1C34.19.0

Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien - Entscheidung nach EuGH-Vorlage

Leitsätze:

1. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).

2. Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar).

3. Systemische Mängel des Asylverfahrens im Mitgliedstaat der (Erst-)Anerkennung und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte dort nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. der (Anerkennungs-)Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, ohne dass dies zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führt, stehen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen.

  • Rechtsquellen
    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 1
    AufenthG § 60 Abs. 1
    VwVfG § 28
    Richtlinie 2013/32/EU Art. 33, 34
    Richtlinie 2011/95/EU Art. 20 ff.
    GRC Art. 4

  • VG Gießen - 09.02.2016 - AZ: VG 2 K 2456/15.GI.A
    VGH Kassel - 04.11.2016 - AZ: VGH 3 A 1292/16.A

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:200520U1C34.19.0]

Urteil

BVerwG 1 C 34.19

  • VG Gießen - 09.02.2016 - AZ: VG 2 K 2456/15.GI.A
  • VGH Kassel - 04.11.2016 - AZ: VGH 3 A 1292/16.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 geändert, soweit es die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Februar 2016 zurückgewiesen.
  2. Hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2015 wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein 1996 geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens.

2 Dem Kläger wurde im November 2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ende 2014 reiste er nach Deutschland weiter und stellte im Februar 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - erneut einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt anlässlich eines erfolglosen Wiederaufnahmegesuchs Kenntnis von der bulgarischen Flüchtlingsanerkennung erhalten hatte, lehnte es den Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2015 wegen des bereits in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes als unzulässig ab (Ziffer 1) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2).

3 Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom 9. Februar 2016 ab. Im Berufungsverfahren nahm das Bundesamt die Abschiebungsandrohung zurück. Nach teilweiser Einstellung des Verfahrens hob der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. November 2016 die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids auf und verpflichtete die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei unions- und menschenrechtskonformer Auslegung stünden § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und die Unzulässigkeitsregelungen in § 29 Abs. 1 AsylG der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht entgegen, wenn im Mitgliedstaat der (Erst-)Anerkennung aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem elementare Rechte der Schutzberechtigten nicht gewährleistet würden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der (Anerkennungs-)Richtlinie 2011/95/EU ergäben. Könne ein Flüchtling nicht in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren, weil dort die Lebensbedingungen für Flüchtlinge gegen die Mindeststandards des gemeinsamen europäischen Asylsystems sowie von Art. 4 GRC verstießen, müsse ihm die erneute Durchführung eines Verfahrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet ermöglicht werden, da er nur so die ihm als Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte erhalten könne. Bulgarien verletze in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU. Es fehle nach wie vor an einem funktionierenden und ausreichend finanzierten Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte. Da der Kläger weder nach Syrien noch nach Bulgarien abgeschoben werden könne, sei ihm die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zu ermöglichen.

4 Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

5 Mit Beschlüssen vom 2. August 2017 und 24. April 2019 - BVerwG 1 C 37.16 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG und zu Art. 4 GRC eingeholt. Der EuGH hat zu diesen Fragen mit Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​219], Ibrahim u.a. - sowie dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:​EU:​C:​2019:​964], Hamed u.a. - entschieden.

6 Die Beklagte trägt im fortgesetzten Revisionsverfahren im Wesentlichen vor: Bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 AsylG sei (allein) die Anfechtungsklage statthaft; das Berufungsgericht hätte daher allenfalls zu einer Kassationsentscheidung gelangen dürfen. Nach Klärung durch den EuGH begründe im Übrigen allein das Fehlen eines Integrationsprogramms in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz zuerkannt habe, keine mit Art. 4 GRC unvereinbare Lage für Schutzberechtigte. Schwachstellen verstießen nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, wenn sie eine "besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit" erreichten. Dies hänge von sämtlichen Umständen des Falles ab einschließlich der persönlichen Möglichkeiten des Schutzberechtigten. Da das Berufungsgericht hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen habe, sei der Rechtsstreit an diesen zurückzuverweisen.

7 Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.

II

8 Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet hat, beruht das Urteil schon deshalb auf einem Bundesrechtsverstoß, weil die Klage insoweit unzulässig ist (1.). Auch hinsichtlich des im Verpflichtungsbegehren des Klägers als Minus enthaltenen Kassationsbegehrens steht die Annahme des Berufungsgerichts, die in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2015 ausgesprochene Unzulässigkeitsentscheidung sei schon deshalb (unions-)rechtswidrig, weil das Asylsystem in Bulgarien hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leide und Bulgarien in fundamentaler Weise nicht seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nachkomme und nach wie vor kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt habe und praktiziere, nicht im Einklang mit Bundesrecht (2.). Ob sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat nicht abschließend entscheiden (3.). Das Verfahren ist daher insoweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz (AsylG) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 <BGBl. I S. 1798>, zuletzt geändert durch das am 26. November 2019 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20. November 2019 <BGBl. I S. 1626>). Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts oder vorrangigen Unionsrechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12). Damit kommt hier auch die während des Berufungsverfahrens durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffene Neufassung des § 29 AsylG zur Anwendung.

10 1. Das auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).

11 2. Auch hinsichtlich des im Verpflichtungsbegehren als Minus enthaltenen Kassationsbegehrens auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung steht die Annahme des Berufungsgerichts, ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling könne im Bundesgebiet schon dann ein weiteres Asylverfahren durchführen, wenn aufgrund systemischer Mängel im Mitgliedstaat der (Erst-)Anerkennung elementare Rechte der Schutzberechtigten aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht gewährleistet seien, nicht im Einklang mit Bundesrecht.

12 a) Die vom Bundesamt mit dem bereits in Bulgarien gewährten Flüchtlingsschutz begründete Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Mit dieser - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen - Regelung hat der nationale Gesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60) Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der (Vorgänger-)Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 S. 13) ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat - wie hier - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte.

13 b) In formeller Hinsicht hat eine Anhörung stattgefunden, die den Anforderungen des aktuell geltenden § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG genügt. Danach hat das Bundesamt den Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis Nr. 4 AsylG persönlich anzuhören, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Diese Vorschrift setzt Art. 34 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU um, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern Gelegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 Richtlinie in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. Dies ist hier geschehen. Zwar hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen. Der Senat kann die im Verwaltungsvorgang befindliche "Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 19. Februar 2015", deren protokollierter Verlauf von keinem Beteiligten bestritten wird, aber eigenständig auswerten. Eine gegenteilige, für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 - BVerwGE 161, 1 Rn. 35). Ausweislich dieser Niederschrift ist der Kläger der Sache nach im erforderlichen Umfang auch zu einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen anderweitiger Schutzgewähr angehört worden.

14 c) In materieller Hinsicht erfüllt der Kläger die (geschriebenen) Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ist dem Kläger vor seiner Weiterreise nach Deutschland in Bulgarien Flüchtlingsschutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden. Nicht im Einklang mit Bundesrecht steht hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Unzulässigkeitsgrund finde hier schon deshalb keine Anwendung, weil das Asylsystem in Bulgarien hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leide und Bulgarien gegenüber international Schutzberechtigten nicht seinen Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nachkomme. Mit dieser Begründung verfehlt das Berufungsgericht die hohe Schwelle des Art. 4 GRC, bei deren Überschreitung eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (unions-)rechtswidrig ist.

15 Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen.

16 Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU verbietet einem Mitgliedstaat hingegen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34)Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 95 - 100).

17 Anders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU berufen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Begründet hat der Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 ff.). Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 40).

18 3. Ob sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil dem Kläger als anerkanntem Flüchtling bei Rückkehr nach Bulgarien in Anwendung der vom EuGH aufgestellten hohen Schwelle der Erheblichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRC droht, kann der Senat mangels hinreichender tatrichterlicher Würdigung der dortigen Lebensverhältnisse nicht abschließend entscheiden.

19 a) Auf eine Vorlage des Senats hat der EuGH im Urteil "Ibrahim" - in Anlehnung an das Urteil "Jawo" vom gleichen Tag - den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRC durch die Lebensbedingungen im Staat der Schutzgewährung näher konkretisiert. Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 und - C-163/17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

20 b) Ob dem Kläger als anerkanntem Flüchtling in Bulgarien bei Zugrundelegung der vom EuGH geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit aufgrund systemischer, allgemeiner oder zumindest bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen bei Rückkehr tatsächlich die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC droht, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Insoweit fehlt es an einer abschließenden tatrichterlichen Würdigung der Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien. Zwar hat das Berufungsgericht dargelegt, wie sich die Verhältnisse in Bulgarien für anerkannte Flüchtlinge nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen darstellen (UA S. 13 ff.). Aus den inhaltlich wiedergegebenen Erkenntnisquellen hat es tatrichterlich aber nur die Schlussfolgerung gezogen, dass Bulgarien in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff. Richtlinie 2013/32/EU verletze und nach wie vor kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt habe und praktiziere (UA S. 17). Es fehlt hingegen eine abschließende tatrichterliche Würdigung anhand der vom EuGH aufgestellten hohe Schwelle der Erheblichkeit für eine unmenschliche oder erniedrigende unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC.

21 4. Dies wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung auf der Grundlage der dann aktuellen Erkenntnislage nachzuholen haben. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Aufgabe, bei der auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob in Bulgarien entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die gerade den Kläger als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88 f., Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 38). Dabei ist mit Blick auf die Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge zu berücksichtigen, dass Bulgarien zu den Mitgliedstaaten gehört, in denen die Frage einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zumindest näher problematisiert wird, wenngleich das Erreichen der erforderlichen hohen Erheblichkeitsschwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "Ibrahim" und "Jawo" des EuGH im Ergebnis regelmäßig verneint wird (vgl. zuletzt etwa OVG Schleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OVG Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris).

22 5. Soweit die Revision zur Abänderung des Berufungsurteils führt, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.