Verfahrensinformation
Der Kläger, ein 1985 in Deutschland geborener und hier aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger mit Hauptschulabschluss, erstrebt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Bereits als noch nicht 14 Jahre altes und damit strafunmündiges Kind verstieß er häufig gegen Strafvorschriften. Trotz Betreuung durch die Jugendhilfe und mehrerer Heimaufenthalte beging er auch nach Erreichen der Strafmündigkeit zahlreiche Straftaten (insbesondere Eigentumsdelikte, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen), wegen derer er mehrfach strafrechtlich belangt wurde. Im Januar 2002 lehnte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, da die konkrete Gefahr weiterer Straftaten bestehe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens u.a. wegen räuberischer Erpressung in zwei tatmehrheitlichen Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden war, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klageabweisung bestätigt. Mit seiner Revision macht der im Dezember 2003 in die Türkei abgeschobene Kläger geltend, er sei zum Zeitpunkt des Bescheids der Ausländerbehörde noch minderjährig gewesen. Der Bescheid sei mangels Beachtung des Ausweisungsschutzes für Minderjährige rechtswidrig. Er sei auch mit den Anforderungen an eine Aufenthaltsbeendigung nach dem Assoziationsrecht EG/Türkei nicht vereinbar, auf das sich der Kläger als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers berufen könne; u.a. fehle es an dem erforderlichen Widerspruchsverfahren.