Verfahrensinformation
Der Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger. Er wurde 1984 in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. Im Hinblick auf die veränderten politischen Verhältnisse in Ungarn leitete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ein Widerrufsverfahren hinsichtlich der Asylanerkennung des Klägers ein, welches 1999 zum Widerruf der Anerkennung führte. Seine Klage dagegen hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Das Berufungsgericht wies sie im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Kläger sich nicht darauf berufen könnte, dass der Widerruf möglicherweise nicht unverzüglich erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob sich aus den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (vgl. § 73 AsylVfG, §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) für den Widerruf der Asylanerkennung eine zeitliche Grenze ergibt.