Verfahrensinformation

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die beklagte Bundesrepublik verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG gegeben sind. In dem vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge betriebenen Revisionsverfahren geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Kläger, der bereits den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG genießt, ergänzend ein Rechtsschutzbedürfnis für den weniger umfassenden Schutz nach § 53 AuslG zukommen kann.


Verfahrensinformation

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die beklagte Bundesrepublik verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG gegeben sind. In dem vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge betriebenen Revisionsverfahren geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Kläger, der bereits den Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG genießt, ergänzend ein Rechtsschutzbedürfnis für den weniger umfassenden Schutz nach § 53 AuslG zukommen kann.