Verfahrensinformation

Der Kläger, ein guineischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Spanien angeordnet worden ist.


Nachdem der Kläger bereits im Jahr 2012 einen Asylantrag in Spanien gestellt hatte, reiste er 2013 nach Deutschland ein und stellte am 13. Juni 2013 erneut einen Asylantrag. Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 19. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages. Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist und ordnete die Abschiebung nach Spanien an.


Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Da der Kläger über Spanien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, sei Spanien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung abgelaufen sei. Denn diese Vorschrift begründe keine subjektiv-öffentlichen Rechte für den Asylbewerber. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Bescheid des Bundesamts vom 16. Januar 2014 aufgehoben. Die Klage sei zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht Spanien, sondern Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die zunächst bestehende Zuständigkeit sei wegen Ablaufs der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Buchst. d Dublin II-Verordnung) auf Deutschland übergegangen. Zwar begründeten die Vorschriften über die Überstellung und die an ihren Ablauf geknüpfte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs keine einklagbaren subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Der Kläger habe aber aus den materiell-rechtlichen Asylbestimmungen (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 und 2 AufenthG, §§ 3 und 4 AsylG) einen Anspruch darauf, dass die unionsrechtlich zuständige Beklagte seinen Asylantrag prüft. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht feststehe.


Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.