Verfahrensinformation

Der Kläger, ein palästinensischer Volkszugehöriger, verfolgt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er ist mit einer Deutschen verheiratet. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz hat dieses Einbürgerungsbegehren zurückgewiesen, weil der Kläger - entgegen den zwingenden Vorschriften des maßgeblichen Gesetzes - nicht imstande sei, sich und seine Angehörigen eigenständig zu ernähren. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob es sich beim "Wohngeld" um eine fürsorgeähnliche Leistung handelt, die ggf. deshalb bei der Berechnung des dem Kläger zuzurechnenden Familieneinkommens nicht berücksichtigt werden darf.


Verfahrensinformation

Der Kläger, ein palästinensischer Volkszugehöriger, verfolgt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er ist mit einer Deutschen verheiratet. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz hat dieses Einbürgerungsbegehren zurückgewiesen, weil der Kläger - entgegen den zwingenden Vorschriften des maßgeblichen Gesetzes - nicht imstande sei, sich und seine Angehörigen eigenständig zu ernähren. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu klären haben, ob es sich beim "Wohngeld" um eine fürsorgeähnliche Leistung handelt, die ggf. deshalb bei der Berechnung des dem Kläger zuzurechnenden Familieneinkommens nicht berücksichtigt werden darf.


Beschluss vom 30.10.2002 -
BVerwG 1 C 14.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B1C14.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - 1 C 14.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B1C14.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 14.02

  • VGH Baden-Württemberg - 23.07.1998 - AZ: VGH 13 S 2212/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

Der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. April 1995 wird aufgehoben.

Der im Tenor bezeichnete Beschluss, mit dem die Bundesrepublik Deutschland beigeladen worden ist, wird aufgehoben im Hinblick auf das Außerkrafttreten der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 gemäß Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618; vgl. zum früheren Erfordernis einer Beiladung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von § 3 Satz 1 der erwähnten Verordnung Urteil vom 16. Mai 1983 - BVerwG 1 C 56.79 - BVerwGE 67, 173).

Beschluss vom 12.03.2003 -
BVerwG 1 C 14.02ECLI:DE:BVerwG:2003:120303B1C14.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2003 - 1 C 14.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120303B1C14.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 14.02

  • VGH Baden-Württemberg - 23.07.1998 - AZ: VGH 13 S 2212/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Richter
beschlossen:

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 € und in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1998 für das zweitinstanzliche Verfahren auf 8 180 € (entspricht 16 000 DM) festgesetzt. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Wert des Streitgegenstandes in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. März 1996 auf 6 135 € (entspricht 12 000 DM) festgesetzt.
  2. Der Wert des Vergleichsgegenstandes beträgt 9 269,77 €.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es entspricht der Spruchpraxis des beschließenden Senats in Einbürgerungsverfahren den Streitwert in der Regel in doppelter Höhe des "Auffangwertes" des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen (vgl. z.B. Beschluss vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 76 und Nr. 41.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563 = DVBl 1996, 606). Die Wertfestsetzung der Vorinstanzen war daher entsprechend abzuändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG), wobei für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich des "Auffangwertes" § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung anzuwenden war (§ 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich war gegenüber dem Streitwert zu erhöhen, weil die Parteien auch die Kosten des durch den Antrag des Klägers auf Einbürgerung vom 13. Juli 1999 ausgelösten Verwaltungsverfahrens in die Regelungen des Vergleichs einbezogen haben. Der Erhöhungsbetrag entspricht der durch den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2002 festgesetzten Gebühr und den außergerichtlichen Kosten des Klägers. Für eine (nochmalige) Ansetzung des "Auffangwertes" besteht insoweit entgegen der Auffassung des Klägers kein Grund.