Beschluss vom 06.06.2017 -
BVerwG 1 B 29.17ECLI:DE:BVerwG:2017:060617B1B29.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.06.2017 - 1 B 29.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:060617B1B29.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 29.17

  • VG Saarlouis - 01.09.2016 - AZ: VG 3 K 1141/16
  • OVG Saarlouis - 25.01.2017 - AZ: OVG 2 A 339/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2017 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. September 2016 zurückgewiesen worden ist.
  2. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. September 2016 zurückgewiesen worden ist.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2 Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt. Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08 ) liegen mithin vor.

3 Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen Rügen keiner Bescheidung.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 10.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.