Beschluss vom 31.08.2006 -
BVerwG 4 BN 25.06ECLI:DE:BVerwG:2006:310806B4BN25.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 4 BN 25.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310806B4BN25.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 25.06

  • OVG des Saarlandes - 18.05.2006 - AZ: OVG 2 N 4/05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

3 a) Die Beschwerde kritisiert zu Unrecht, dass das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag als unzulässig behandelt hat. Zwar stellt es einen Verfahrensverstoß dar, wenn das Gericht eine Klage fehlerhaft als unzulässig abweist und sich dadurch der gebotenen Entscheidung zur Sache entzieht (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - BVerwG 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121 m.w.N.). Das ist hier aber nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag nicht nur mit der von der Beschwerde beanstandeten Begründung als unzulässig abgelehnt, der Antragsteller könne durch die Feststellung der Nichtigkeit der Ausweisung des Vorranggebiets „Hungerberg“ für die Windenergie im LEP Umwelt 2004 seine Rechtsposition nicht verbessern (UA S. 15), sondern auch deshalb, weil der Antragsgegner nach den maßgeblichen Bestimmungen des SLPG 1994 allein eine an öffentlichen Interessen orientierte Planungsentscheidung habe treffen müssen und keine Abwägung individueller „Zumutbarkeiten“ habe vorgenommen werden sollen (UA S. 18 f.). Hiergegen wendet der Antragsteller nichts ein.

4 b) Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Beschwerde mit der Gehörsrüge, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Erörterung der Antragsbefugnis nicht auf den Vortrag des Antragstellers eingegangen sei, im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens seien seine Belange nicht in die Abwägung eingestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen. Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64). Das ist hier nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Planungsentscheidung des Antragsgegners nach der Gesetzeslage allein an öffentlichen Interessen zu orientieren hatte und individuelle Zumutbarkeiten nicht in die Abwägung eingestellt werden sollten. Vor diesem Hintergrund hatte es keinen Anlass, auf eine eventuelle Betroffenheit des Antragstellers einzugehen.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung der Frage zuzulassen, ob sich ein planbetroffener Nachbar zur Begründung seiner Antragsbefugnis darauf berufen kann, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist. Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie nicht entscheidungserheblich wäre. Die Vorschriften über die Umweltprüfung von Raumordnungsplänen in § 7 Abs. 5 bis 10 ROG finden nach der Überleitungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 ROG nur auf Pläne Anwendung, deren Aufstellung nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wird. Mit der Aufstellung des LEP Umwelt 2004 ist nicht nur vor diesem Zeitpunkt begonnen worden. Dieser Plan ist vielmehr schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/42 EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. Juni 2001 (ABl EG Nr. L 197 S. 30) - SUP-Richtlinie - am 20. Juli 2004, nämlich am 13./16. Juli 2004, beschlossen und bekannt gemacht worden.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.