Beschluss vom 31.07.2007 -
BVerwG 6 B 30.07ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B6B30.07.0

Beschluss

BVerwG 6 B 30.07

  • Hessischer VGH - 13.06.2006 - AZ: VGH11 UE 3367/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Aus ihrer Anhörungsrüge ergibt sich nur, dass sie den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Dies trifft auf alle drei erhobenen Einzelrügen zu. Da es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung der Gründe seines Beschlusses vom 27. Februar 2007 zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16), beschränkt er sich auf die folgenden Hinweise:

2 1. Der Senat hat den Inhalt der zehnten Grundsatzrüge der Klägerin nicht verkannt. Regelungen über das Halten von Hunden in einem anderen Bundesland kann das Land Hessen wegen seiner territorial begrenzten Gesetzgebungskompetenz nicht treffen. Die Möglichkeit, dass ein nicht in Hessen gehaltener Hund vorübergehend in Hessen geführt wird, ändert daran nichts.

3 2. Die zweite Abweichungsrüge der Klägerin hat der Senat aus zwei selbstständig tragenden Gründen zurückgewiesen (Maßgeblichkeit einer anderen Rechtsnorm in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mangelnde Entscheidungserheblichkeit des dem Berufungsurteil angeblich zugrunde liegenden Rechtssatzes). Die Anhörungsrüge geht auf keinen dieser Gründe ein. An der zitierten Fundstelle „BVerwGE 110, 141 <167>“ findet sich kein Rechtssatz mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt.

4 3. Der Senat hat das die Ablehnung der Beweisanträge der Klägerin betreffende Beschwerdevorbringen, dem Berufungsgericht hätten nach seinen eigenen Angaben keine gesicherten und aktuellen Erkenntnismittel vorgelegen, zur Kenntnis genommen (s. Rn. 69 des angegriffenen Beschlusses). Er ist aber diesem Vorbringen nicht gefolgt, weil er auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs das diesem vorliegende statistische Material für ausreichend erachtet hat, die Einbeziehung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier in den Kreis der vermutlich gefährlichen Hunde i.S.v. § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG zu rechtfertigen (a.a.O. Rn. 66).

5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.