Beschluss vom 31.07.2006 -
BVerwG 5 PKH 47.05ECLI:DE:BVerwG:2006:310706B5PKH47.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2006 - 5 PKH 47.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310706B5PKH47.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 47.05

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 31.05.2005 - AZ: OVG 1 A 197/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 30 € an die Bundeskasse zu zahlen, beginnend ab 1. September 2006 (§ 166 VwGO, § 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor. Nach den vorgelegten Bescheinigungen verbleibt nach Abzug der nach der Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung vom 6. Juni 2006 maßgebenden Beträge von 173 € und 380 € und der Wohnkosten i.H.v. 177,95 € ein einzusetzendes Einkommen von 62 €. Die Kosten für den Pkw in Form von monatlicher Leasingrate sowie Versicherungsprämie konnten keine Beachtung finden, da die finanzielle Verpflichtung zur Anschaffung des Pkw in Kenntnis, nämlich während des Verfahrens eingegangen worden ist und die Notwendigkeit der Anschaffung weder begründet noch - Wohn- und Ausbildungsort ist Bremen - sonst ersichtlich ist.

Beschluss vom 13.11.2006 -
BVerwG 5 PKH 47.05ECLI:DE:BVerwG:2006:131106B5PKH47.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - 5 PKH 47.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:131106B5PKH47.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 47.05

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 31.05.2005 - AZ: OVG 1 A 197/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

Der sinngemäße Antrag des Klägers auf Abänderung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2006 über die zu leistenden Zahlungen auf die Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antrag des Klägers, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2006 bezüglich der zu zahlenden Monatsraten dahin abzuändern, dass der Kläger keine Zahlungen mehr zu leisten hat, kann nicht entsprochen werden. Der Kläger hat trotz weiterer Aufforderung vom 24. Oktober 2006 nicht glaubhaft gemacht, dass sich seine maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Insbesondere wurde die Höhe der Wohnkosten nicht nachgewiesen, die Kontoauszüge wurden nicht vorgelegt.