Beschluss vom 31.07.2006 -
BVerwG 3 B 80.06ECLI:DE:BVerwG:2006:310706B3B80.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.07.2006 - 3 B 80.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310706B3B80.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 80.06

  • Bayer. VG München - 21.02.2006 - AZ: VG M 4 K 05.841

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 275,94 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Die Mutter des Klägers erhielt 1984 Lastenausgleich für den Verlust von Grundvermögen in der DDR. Nach der Wiedervereinigung erlangte sie die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück zurück und veräußerte es 1998 an einen Dritten. Die Mutter starb im Jahre 2001 und wurde vom Kläger allein beerbt. Der Beklagte nimmt ihn auf Rückzahlung von Lastenausgleich in Anspruch. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen, weil er selbst den Schadensausgleich, das zurückgegebene Grundstück, nicht erhalten habe. Er hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Erbe eine Schadensausgleichsleistung auch dann im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG erlangt hat, wenn er nicht diese selbst sondern nur ein Surrogat erhalten hat.

3 Die aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Der Kläger wird nicht deshalb auf Rückzahlung von Lastenausgleich in Anspruch genommen, weil er als Erbe die Schadensausgleichsleistung erhalten habe. Grundlage der Rückzahlungspflicht ist vielmehr, dass die Mutter des Klägers zunächst den Lastenausgleich und später die Schadensausgleichsleistung erhalten hat. Im Zeitpunkt der Rückgewähr wurde sie nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG hinsichtlich des empfangenen Lastenausgleichs rückzahlungspflichtig. Diese Verpflichtung ging gemäß § 1967 BGB auf den Kläger als Alleinerben über. Das hat das Verwaltungsgericht bereits im angefochtenen Urteil festgestellt und im ergänzenden Nichtabhilfebeschluss vom 13. Juni 2006 noch einmal verdeutlicht.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.