Beschluss vom 31.05.2011 -
BVerwG 2 A 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:310511B2A3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2011 - 2 A 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:310511B2A3.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 3.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat die Klage durch Schriftsatz vom 30. Mai 2011 zurückgenommen. Daher ist das Klageverfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; dem Kläger sind gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.