Beschluss vom 31.05.2007 -
BVerwG 4 A 2006.07ECLI:DE:BVerwG:2007:310507B4A2006.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2007 - 4 A 2006.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310507B4A2006.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 2006.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht, über die unter A. II. 4.7.1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. November 2004 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 9. Dezember 2005 getroffenen flugbetrieblichen Regelungen hinaus beschränkt wird. Soweit der Planfeststellungsbeschluss dieser Verpflichtung entgegensteht, wird er aufgehoben.
  2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
  3. Die Klägerin trägt 5/6 der Gerichtskosten sowie 5/6 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen.
  4. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen jeweils 1/12 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig (im Folgenden: Beklagter) für das Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle Start-/Landebahn Süd mit Vorfeld“ vom 4. November 2004. Die Klägerin ist Eigentümerin eines selbstgenutzten Einfamilienhausgrundstücks, das innerhalb des festgesetzten Nachtschutzgebiets liegt. In ihrer Klageschrift hat sie den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses als Hauptantrag und außerdem verschiedene Hilfsanträge angekündigt.

2 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 haben mehr als 20 Einzelpersonen und Rechtsgemeinschaften Klagen erhoben. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab ein Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren, auch die Klägerin, sind dazu gemäß § 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört worden. Die Klägerin, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, hat sich ebenso wie der Beklagte und die Beigeladenen mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden erklärt. Ihr Verfahren wurde gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt.

3 Über die ausgewählten Musterklagen ist auf die mündliche Verhandlung vom 24. und 25. Oktober 2006 durch Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - (NVwZ 2007, 445) entschieden worden. Die Anfechtungsklagen wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten teilweise Erfolg, soweit es um die Einschränkung des Nachtflugbetriebs ging.

4 Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei, gegebenenfalls auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Dem Schreiben war ein Abdruck des Musterurteils vom 9. November 2007 und des Protokolls über die mündliche Verhandlung beigefügt. Die Klägerin hat da-raufhin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als der Planfeststellungsbeschluss im Musterurteil als rechtmäßig bestätigt worden ist.

5 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 9. November 2006 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

II

6 1. Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

7 Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO sind gegeben. Über die Musterklage ist durch Urteil vom 9. November 2006 rechtskräftig entschieden worden. Der hier zu entscheidende Streitfall weist gegenüber dem Musterurteil keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind zu der gewählten Entscheidungsform gehört worden (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).

8 Wie die Klagen im Musterurteil hat die vorliegende Klage in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe im Musterurteil zu den Randnummern 63 bis 77.

9 2. Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dem Antrag der Beklagten, den Streitwert auf 550 000 € festzusetzen, ist nicht zu entsprechen. Der angekündigte Hilfsantrag der Klägerin, den Beklagten zur Übernahme des Grundstücks zum nicht geminderten Verkehrswert (in Höhe von

11 550 000 €) zu übernehmen, wirkt sich nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwerterhöhend aus, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist.