Beschluss vom 31.03.2011 -
BVerwG 2 WNB 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:310311B2WNB1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2011 - 2 WNB 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:310311B2WNB1.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 1.11

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 14.10.2010 - AZ: TDG S 6 BLc 14/09

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 31. März 2011 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) noch der weiter gerügte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) wird prozessordnungsgemäß dargelegt.

2 1. Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie vor den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -). Danach ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).

3 An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne, vielmehr rügt sie nach Art einer Berufungsbegründung die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung des Truppendienstgerichts. Damit kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung führt auch sonst nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - BVerwG 1 WNB 4.09 - Rn. 4 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - NZWehrr 2010, 252 Rn. 11 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2> vgl. auch Pietzner/Buchheister in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 132 Rn. 34).

4 2. Die ordnungsgemäße Darlegung der von der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge setzt unter anderem die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 2 WNB 4.09 - und vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>). Daran fehlt es. Die Beschwerde ist der Auffassung, das Truppendienstgericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob die „2-Bier-Regelung“ sich auf eine Biermenge von je 0,3 Liter oder 0,5 Liter bezieht. Abgesehen davon, dass der Soldat bei seinen Vernehmungen durch den Disziplinarvorgesetzten, bei der ihm jeweils vorgehalten worden war, gegen den Befehl, nicht mehr als zwei Biere à 0,3 Liter innerhalb einer Freischicht zu trinken, die Kenntnis dieses Befehls ausdrücklich bestätigt und sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen hat, hinsichtlich der Menge des Bieres hätte eine Unklarheit bestanden, brauchte das Truppendienstgericht dieser Frage schon deswegen nicht weiter nachzugehen, weil der Soldat selbst angegeben hat, in der Nacht vom 14. zum 15. Mai 2009 insgesamt sechs Bier je 0,3 Liter und zusätzlich ein Mischgetränk Rum-Cola à 0,3 Liter sowie einen Fruchtlikör von 2 cl getrunken zu haben. Auch bei Zugrundelegung des von ihm nunmehr behaupteten Inhalts des Befehls hätte er jedenfalls mit insgesamt 1,8 Litern Bier und zwei weiteren alkoholischen Getränken die zulässige Alkoholmenge bei Weitem überschritten.

5 Auch der von der Beschwerde gerügte Widerspruch zwischen der Dienstlichen Erklärung des Disziplinarvorgesetzten vom 10. Juni 2009, wonach in den Freischichten maximal zwei Bier je 0,3 Liter von jedem Soldaten pro Tag getrunken werden dürfen, und der von dem Disziplinarvorgesetzten bei der Vernehmung des Soldaten gewählten Formulierung „…maximal zwei Bier je 0,3 Liter in den Abendstunden der Freischichten konsumiert werden dürfen, …“ ist nicht geeignet, einen Aufklärungsmangel des Truppendienstgerichts darzutun. Abgesehen davon, dass die Auslegung des Befehls ebenso wie eine Beweiswürdigung eine Frage des sachlichen Rechts ist und deswegen regelmäßig nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden kann (vgl. dazu Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628> und vom 14. März 2006 - BVerwG 8 B 111.05 - Rn. 4 jeweils m.w.N.), kann das Wort „Tag“ im Zusammenhang mit „Freischichten“ entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht so verstanden werden, dass damit der jeweilige Kalendertag gemeint ist mit der Folge, dass ab 0:00 Uhr erneut die entsprechende Menge Alkohol getrunken werden dürfte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass damit Freischichten innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden gemeint sind. Ein anderes Verständnis des Befehls haben im Übrigen weder der Soldat noch die Zeugen bei ihren Vernehmungen angeführt. Das Truppendienstgericht durfte daher ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass der Soldat entgegen dem erteilten Befehl in dem angegebenen Zeitraum selbst erheblich mehr Alkohol getrunken hat, als erlaubt war, und es zugleich geduldet hat, dass die in seiner Begleitung befindlichen Untergebenen ebenfalls gegen den Befehl verstießen.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.