Beschluss vom 31.03.2003 -
BVerwG 8 B 165.02ECLI:DE:BVerwG:2003:310303B8B165.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2003 - 8 B 165.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:310303B8B165.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 165.02

  • VG Gera - 08.08.2002 - AZ: VG 5 K 1136/97 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. August 2002 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 291,88 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der sinngemäß gestellten Frage bieten, wie § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VermG in Fällen der Unternehmensrestitution auszulegen sind, wenn neben der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc., ehemals jüdische Gesellschafter Restitutionsansprüche angemeldet haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 und 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 12.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.