Beschluss vom 11.12.2012 -
BVerwG 8 B 64.12ECLI:DE:BVerwG:2012:111212B8B64.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 64.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:111212B8B64.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 64.12

  • VG Gera - 28.03.2012 - AZ: VG 2 K 543/11 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche der Beigeladenen und Beschwerdeführer gegen den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. H., Dr. He. und Dr. R. werden zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Beigeladenen die vier im Tenor der Entscheidung genannten Richterinnen und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

2 Dem Ablehnungsgesuch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera (2 K 543/11 Ge). Dieses hat auf das Rückübertragungsbegehren der Klägerinnen den Beklagten unter Aufhebung der Regelung unter Ziffer 1 des Bescheides des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. April 2004 und der Regelung unter Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 2006 verpflichtet, das Grundstück in der Gemarkung F., Flur ..., Flurstück ..., R. Straße in F., eingetragen im Grundbuch von F., Blatt ... an die Klägerinnen als Gesamthandseigentümer zurückzuübertragen. Dieses Grundstück stand seit 1951 im Eigentum einer Erbengemeinschaft, zu der u.a. die Klägerinnen gehörten. Nachdem die Klägerinnen zu 2 und 3 die DDR verlassen hatten, wurden ihre Erbanteile zunächst unter staatliche Verwaltung gestellt und 1971 an das Eigentum des Volkes verkauft. Als Rechtsträger wurde der Rat der Gemeinde F. im Grundbuch eingetragen. Mit Erbteilskaufvertrag vom 29. April 1982 erwarben die Beigeladenen vom Rat der Gemeinde F. die Erbanteile der Klägerinnen zu 2 und 3 und wurden als Mitglieder der Erbengemeinschaft, zu der weitere Personen gehörten, im Grundbuch eingetragen. Aufgrund gerichtlicher Verkaufsbeschlüsse des Kreisgerichts E. vom 23. Januar 1984 und vom 11. Dezember 1985 erwarben die Beigeladenen das Grundstück und wurden in Ehegemeinschaft im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Mit Investitionsvorrangbescheid vom 15. April 1997 ermöglichte das Landratsamt des Wartburgkreises den Beigeladenen unter Aufhebung des Verfügungsverbots nach § 3 Abs. 5 VermG, auf dem Grundstück eine Eigeninvestition zur Sanierung und zum Umbau des Wohn- und Geschäftshauses vorzunehmen. Mit Durchführungsfeststellungsbescheid vom 3. Februar 1999 stellte das Landratsamt fest, dass die zugesagten Maßnahmen im Wesentlichen umgesetzt worden seien. Nachdem die dagegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht Meiningen abgewiesen worden war, hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 2011 (BVerwG 8 C 6.10 ) den Bescheid vom 3. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17. Juli 2000 auf. Der Investitionsvorrangbescheid vom 15. April 1997 wurde durch Bescheid des Landratsamtes des Wartburgkreises vom 20. Dezember 2011 widerrufen.

3 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2012 haben die Beigeladenen zunächst den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. und Dr. He. „wegen Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt. Zur Begründung der Anträge hat der Prozessbevollmächtigte auf die „anliegenden Anträge der Beschwerdeführer“ Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 6. November 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen ergänzend vorgetragen, die abgelehnten Richter und Richterinnen hätten zudem versucht, „die weitere Richterin des 8. Senats am Bundesverwaltungsgericht, Frau Dr. R., als gesetzliche Richterin rechtswidrig in den Ablehnungsverfahren entscheiden lassen zu wollen“, obwohl durch den Gesetzgeber bestimmt sei, „dass dann, wenn der 8. Senat am Bundesverwaltungsgericht nicht beschlussfähig ist, ein anderer Senat am Bundesverwaltungsgericht die Aufgaben des gesetzlichen Richters in den Ablehnungsverfahren wahrzunehmen hat.“ In einem beigefügten Schreiben vom 6. November 2012 heißt es, auch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. sei „in den anliegend übergebenen Stellungnahmen (zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter) wegen Besorgnis der Befangenheit ebenfalls abgelehnt“.

4 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die beigefügten Schreiben der Beigeladenen verwiesen.

5 Zu dem Gesuch der Beigeladenen auf Ablehnung der im Tenor dieses Beschlusses namentlich genannten Richter und Richterinnen sind deren dienstliche Äußerungen eingeholt worden.

6 Die Klägerinnen halten die Ablehnungsgesuche der Beigeladenen für offensichtlich missbräuchlich, weil die vorgetragenen Umstände eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen könnten.

II

7 1. Über die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R. sowie der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. H., Dr. He. und Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter und Richterinnen in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO).

8 Der Senat entscheidet hier in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. D. (als Vertreter des abgelehnten Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. R.) sowie des Richters am Bundesverwaltungsgerichts G. und der Richterin am Bundesverwaltungsgericht S., die als Angehörige des 7. Revisionssenats an die Stelle der abgelehnten beisitzenden Richterinnen des 8. Senats Dr. H. und Dr. He. sowie Dr. R. treten, da nicht genügend beisitzende Richter des 8. Senats als Vertreter zur Verfügung stehen (Abschnitt C.III. 1. Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2012).

9 3. Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

10 Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur ein als Bevollmächtigter Zugelassener kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Das gilt für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch für Ablehnungsgesuche (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2008 - 5 LA 104/05 - NJW 2009, 387 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., 2010, § 54 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 67 Rn. 32 m.w.N.; anderer Auffassung Czybulka in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 100).

11 Zwar normiert § 54 Abs. 1 VwGO, dass für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend gelten; § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO eröffnet für seinen Anwendungsbereich die Möglichkeit, das Ablehnungsgesuch vor der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, zu Protokoll zu erklären. Schon auf der Grundlage des bis zum 30. Juni 2008 geltenden Rechts war diese vermeintliche Ausnahme von dem Vertretungszwang für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht jedoch umstritten (ablehnend: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 67 Rn. 26; differenzierend: Cyzbulka, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rn. 77 und Rn. 78). Jedenfalls seit der Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ist jedoch für eine Verdrängung der Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO durch § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Raum mehr. Die für die Zivilgerichte geltende Vorschrift des § 44 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ist nach der Regelung in § 54 Abs. 1 VwGO auf verwaltungsgerichtliche Verfahren lediglich „entsprechend“ anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht, soweit in der Verwaltungsgerichtsordnung u.a. für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist. Dies ist in der Spezialvorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO geschehen, der ausdrücklich vorschreibt, dass sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Der Wortlaut der Vorschrift nimmt damit lediglich Prozesskostenhilfeverfahren vom Vertretungszwang aus. In allen übrigen Verfahren ist eine solche Ausnahme gerade nicht vorgesehen. Damit ist eine erkennbar abschließende Bestimmung getroffen (vgl. dazu u.a. Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 7 m.w.N.). Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der Regelung. In den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, Begründung, BT-Drucks. 16/3655 S. 97, Zu § 67 Abs. 4 VwGO) heißt es:
„Die Vorschrift regelt die Vertretungsbefugnis vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an das geltende Recht neu. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang vor diesen Gerichten besteht nach Satz 1 nur in Prozesskostenhilfeverfahren. In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere bei der Abgabe von weitreichenden Prozesshandlungen wie etwa Erledigungserklärungen und Rechtsmittelrücknahmen, besteht künftig Vertretungszwang. Gleiches gilt für Streitwert- und Kostenbeschwerden.“

12 Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens hiervon Abstand genommen hat. Damit wurde eine erkennbar abschließende Bestimmung über das Verfahren getroffen, die auch für eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 3 ZPO auf der Grundlage des § 173 Satz 1 VwGO keinen Raum lässt. Ebensowenig rechtfertigt die durch § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgenommene Klarstellung, wonach eine von § 146 VwGO statthafte Beschwerde u.a. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (Satz 1) und § 67 Abs. 4 VwGO davon unberührt bleibt (Satz 2), einen Umkehrschluss. Vielmehr macht sie gerade deutlich, dass im Verwaltungsprozess der Grundsatz nicht gilt, wonach Prozesserklärungen, die zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - also in der Terminologie des § 44 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO „vor der Geschäftsstelle zu Protokoll“ - erklärt werden können, allein deshalb von dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO ausgenommen sind (so zu Recht OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2008, a.a.O., Rn. 3). Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Grundsatz anerkennen wollen, so hätte er im Zuge der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Angleichung der Vertretungsregelungen verschiedener Prozessordnungen unmittelbar in § 67 VwGO eine dem § 78 Abs. 3 ZPO entsprechende Vorschrift aufgenommen, so wie dies etwa in § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG geschehen ist. Dort wird ausdrücklich - anders als in § 67 Abs. 4 VwGO - bestimmt, dass sich die Parteien
vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht, „außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen“ müssen (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, Begründung, BT-Drucks. 16/3655 S. 93, Zu Abs. 4).

13 Durch § 54 Abs. 1 VwGO wird schon nach dem Wortlaut eine entsprechende Geltung zivilprozessualer Vorschriften über den Vertretungszwang (einschließlich derjenigen des § 78 Abs. 3 ZPO) nicht angeordnet.

14 Für die Auslegung, dass vor dem Bundesverwaltungsgericht auch für Ablehnungsgesuche (§ 54 Abs. 1 VwGO) der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt, spricht auch der Zweck der Vorschrift. Sie dient ersichtlich dem Schutz des Vertretenen und dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens sowie dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit. Der Vertretungszwang fördert bei typisierender Betrachtung eine sachkundige Erörterung des Streitfalls, vor allem der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies ist insbesondere bei Prozessparteien von Bedeutung, denen es an hinreichenden Rechtskenntnissen und/oder der Bereitschaft zur sachlichen und strukturierten Darlegung und Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen mangelt.

15 Die Beigeladenen haben zwar ihre Ablehnungsgesuche durch ihren Prozessbevollmächtigten eingereicht. Es stellt aber eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wenn seitens des bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug genommen wird, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Dementsprechend muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten geprüft und sich zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21 = BVerwGE 22, 38 <39>; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 67 Rn. 40 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 12 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

16 Die in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erfolgten pauschalen Bezugnahmen auf beigefügte Ablehnungsgesuche und Stellungnahmen, die nicht er selbst, sondern die Beigeladenen unter eigenem Namen verfasst und persönlich unterzeichnet haben, genügen den dargelegten Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht. Das schriftsätzliche Vorbringen lässt sowohl nach seiner Form als auch nach seinem Inhalt die dem Prozessbevollmächtigten obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs nicht erkennen. Es genügt nicht den dargelegten Anforderungen an ein beim Bundesverwaltungsgericht eingereichtes Ablehnungsgesuch, wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - vorträgt, „die Begründung der Anträge“ erfolge „in den anliegenden Anträgen der Beschwerdeführer“. Denn damit wird gerade nicht erkennbar gemacht, dass er sich entsprechend dem Zweck des § 67 Abs. 4 VwGO das Vorbringen der von ihm vertretenen Mandanten nach eigenständiger Sichtung, Prüfung und rechtlicher Durchdringung zu eigen gemacht hat. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorgehensweise des Prozessbevollmächtigten hier darauf beruht, dass er sich damit von den Ausführungen seiner Mandanten unausgesprochen distanzieren wollte oder dass er zwecks Zeit- und Arbeitsersparnis oder aus anderen Gründen von einer eigenständigen rechtlichen Durchdringung und strukturierten Darstellung des Streitstoffs und des Anliegens der Beigeladenen Abstand genommen hat. Entscheidend ist, dass sein schriftsätzliches Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

17 Unabhängig davon haben die Ablehnungsgesuche auch deshalb keinen Erfolg, weil sie nur auf Umstände Bezug nehmen, die die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Abgelehnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können.

18 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit verlangt dagegen nicht, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - Buchholz 448.0 § 34 WehrPflG Nr. 48 = BVerwGE 50, 36 <38 f.>).

19 Die Mitwirkung eines Richters oder einer Richterin an einem anderen Gerichtsverfahren des die Ablehnung aussprechenden Beteiligten oder die Mitwirkung an einer früher ergangenen und für den Beteiligten ungünstigen oder ihn enttäuschenden Entscheidung vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Richter aufgrund vorheriger richterlicher Tätigkeit ausgeschlossen ist. In den dort nicht erwähnten Fällen setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Prozessbeteiligte grundsätzlich annehmen wird und muss, dass der Richter seiner Pflicht zur unbefangenen Entscheidung genügt. Um dennoch in diesen Fällen die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, müssen besondere Umstände hinzutreten, da anderenfalls ein gesetzlich nicht vorgesehener Ausschließungsgrund geschaffen würde. Die Besorgnis der Befangenheit muss durch genaue Bezeichnung bestimmter Tatsachen dargelegt werden. Verständiger Anlass zu einem aus einer Vorbefassung hergeleitetem Misstrauen eines Beteiligten gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des Richters oder der Richterin aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581 - juris Rn. 14; Eyermann/Schmidt a.a.O. § 54 Rn. 13 m.w.N.).

20 Eine Besorgnis der Befangenheit ist auch dann nicht dargetan, wenn das Ablehnungsgesuch damit begründet wird, die abgelehnten Richter hätten in einer früheren Entscheidung eine Rechtsansicht vertreten, die von dem Ablehnenden nicht geteilt oder für rechtsirrig gehalten wird. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO gilt der Grundsatz, dass ein von der Prozessordnung gedecktes Verhalten des Richters, das der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits dient, ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die dem zugrunde liegende Rechtsansicht objektiv falsch ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nach den genannten Vorschriften erst dann gerechtfertigt, wenn sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 a.a.O.).

21 Anhaltspunkte, aus denen sich ergäbe, dass vom Standpunkt der Beigeladenen aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, in diesem Sinne an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter und Richterinnen zu zweifeln, lassen sich weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten noch den Ausführungen der Beigeladenen entnehmen. Denn in den Ablehnungsgesuchen und ihrer Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die abgelehnten Richter/Richterinnen Prof. Dr. Dr. R. sowie Dr. H. und Dr. He. hätten über die gemäß § 152a VwGO geführte Anhörungsrüge der Beigeladenen vom 4. April 2011 - BVerwG Az. 8 C 3.11 - am 17. Juni 2011 „abschlägig entschieden“ und so den Beigeladenen sowohl in dem „Anhörungsrügeverfahren und auch zuvor „als direkt mitgewirkt habende“ Richterinnen und Richter „im Hauptverfahren 8 C 6.10 BVerwG, geführt nach dem InVorG, das rechtliche Gehör in schwerwiegend entscheidungserheblicher Weise“ verweigert. Mit Tatsachen nachvollziehbar begründet oder gar glaubhaft gemacht (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO) wird dies nicht. Ferner wird pauschalierend vorgetragen, die abgelehnten Richter hätten in den angeführten früheren Verfahren insbesondere die von ihnen bestrittene Aktivlegitimation und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen zu 1 bis 3 unzutreffend und fehlerhaft beurteilt und schriftsätzliches Vorbringen der Beigeladenen nicht oder nur unzureichend zur Kenntnis genommen; das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 im Verfahren BVerwG 8 C 6.10 weise insgesamt „eine Fülle widersprüchlicher und sich teilweise ausschließender Entscheidungen“ auf. Damit kritisieren die Beigeladenen die von den abgelehnten Richter und Richterinnen in jenen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen und bringen zum Ausdruck, dass sie diese für verfehlt halten. Es werden jedoch keine Tatsachen vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, aus denen sich ergäbe, dass die abgelehnten Richter und Richterinnen in den angesprochenen Verfahren eine Verfahrensweise an den Tag gelegt hätten, in der eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung zum Ausdruck gekommen wäre.

22 Auch das gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. gerichtete Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig. Soweit ersichtlich ist es allein auf die Rechtsauffassung der Beigeladenen gestützt, die Richterin habe an dem Verfahren zur Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung über die Ablehnungsgesuche schon deshalb nicht mitwirken dürfen, weil sie dem 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angehört; zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sei „ein anderer Senat des Bundesverwaltungsgerichts“ berufen oder zu bestimmen. Dabei verkennen die Beigeladenen die prozessrechtliche Lage. Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, beim Bundesverwaltungsgericht mithin also der Senat, dem der oder die Abgelehnte angehört. Der abgelehnte Richter oder die abgelehnte Richterin wirkt an der Entscheidung nicht mit, es sei denn, das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 <3> und vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 - BVerfGE 11, 343 <348>; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71 /2 C 16.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10, vom 28. September 1982 - BVerwG 2 CB 35.80 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30 und vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51). An die Stelle des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin tritt der jeweilige Vertreter oder die Vertreterin. Wer dies ist, bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2012 wird der Vorsitzende eines Senats von seinem im Geschäftsverteilungsplan bestimmten regelmäßigen Vertreter vertreten (Abschnitt C. II.); die beisitzenden Richter vertreten einander innerhalb der Senate gemäß dem nach § 4 VwGO i.V.m. § 21 g GVG zu treffenden Beschluss des Senats (Abschnitt C. III.1. Satz 1). Nur für den Fall, dass bei Verhinderung nicht genügend beisitzende Richter eines Senats als Vertreter zur Verfügung stehen, werden nach der Regelung in Abschnitt C.IIII 1 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesverwaltungsgerichts die beisitzenden Richter des 8. Revisionssenats durch die beisitzenden Richter des 7. Revisionssenats vertreten, wobei sich die Reihenfolge nach dem Geschäftsverteilungsplan des Vertretungssenats bestimmt. Danach war, soweit sich das Ablehnungsgesuch der Beigeladenen gegen die beisitzenden Richterinnen Dr. H. und Dr. He. richtete, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. R. berufen, als Vertreterin und Berichterstatterin eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vorzubereiten. Aus dem gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuch der Beigeladenen ergibt sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, aus welchem Grunde sich aus der Wahrnehmung dieser Vertretungsaufgabe oder aus einem anderen Umstand eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin Dr. R. ergeben könnte.

Beschluss vom 31.01.2013 -
BVerwG 8 B 64.12ECLI:DE:BVerwG:2013:310113B8B64.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2013 - 8 B 64.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:310113B8B64.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 64.12

  • VG Gera - 28.03.2012 - AZ: VG 2 K 543/11 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
Guttenberger sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die gegen die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und Guttenberger sowie gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper gerichteten Ablehnungsgesuche vom 15. Januar 2013 werden verworfen.
  2. Die Gegenvorstellung zu dem Beschluss vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 1. Die Ablehnungsgesuche der Beigeladenen sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Sie sind deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter (vgl. dazu Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 8 B 64.12 - Rn. 8) zu verwerfen (stRspr; vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37> = Buchholz 448.0 § 34 WehrPflG Nr. 48 S. 11).

2 Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert; dadurch soll in diesen Fällen ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771).

3 Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28, vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 4 BN 12.11 - juris und vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - juris). Das ist hier der Fall.

4 Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Eine rein subjektive Besorgnis, für die vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (Urteil vom 5. Dezember 1975 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 13; Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 82.11 u.a. - juris Rn. 3). Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache vermag die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen (Beschluss vom 4. Mai 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - juris Rn. 11).

5 Soweit die Beigeladenen ihre nunmehr (auch) gegen die beschließenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und Guttenberger sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper gerichteten Ablehnungsgesuche damit begründen, diese hätten im Beschluss vom 11. Dezember 2012 rechtskräftige frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gera und des Bundesverwaltungsgerichts nicht „kritisiert, korrigiert oder berichtigt“, vermag dies mangels jeglicher Entscheidungserheblichkeit eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu begründen. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit sie kritisieren, die Stellungnahme der Klägerinnen, in der diese die damaligen Ablehnungsgesuche für unzulässig gehalten hatten, sei ihnen nicht vor, sondern erst mit Ergehen des Beschlusses vom 11. Dezember 2012 übersandt worden. Daraus ergibt sich entgegen ihrer Auffassung insbesondere kein Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn der beschließende Senat hat seinen Beschluss vom 11. Dezember 2012 nicht auf Vorbringen der Klägerinnen gestützt, das er zuungunsten der Beigeladenen verwertet hätte.

6 Die Beigeladenen leiten in ihren neuen Ablehnungsgesuchen ihre Besorgnis der Befangenheit letztlich aus einer unterschiedlichen - d.h. von der ihren abweichenden - Beurteilung der prozessualen und materiellen Rechtslage durch die abgelehnten Richter im Beschluss vom 11. Dezember 2012 her. Dies betrifft im Kern die Auslegung und Anwendung sowohl von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO (Voraussetzungen des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes) als auch von § 67 Abs. 4 VwGO (notwendige Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten). Dass ein abgelehnter Richter bei der rechtlichen Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht indes regelmäßig nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das gilt selbst für irrige Ansichten (Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - BVerwG 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 <1187> und vom 20. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 5; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 54 Rn. 11b m.w.N.).

7 Soweit die Beigeladenen die nunmehrigen Befangenheitsanträge gegen die zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper) außerdem damit begründen, der so besetzte Spruchkörper habe in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2012 nicht gemeinsam über die vier Ablehnungsanträge gegen die abgelehnten Richter (Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert; Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser, Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph) entscheiden dürfen, kritisieren sie ebenfalls die darin vertretene Rechtsauffassung, legen jedoch weder sprachlich noch inhaltlich nachvollziehbar dar, inwiefern sich daraus vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe ergeben, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der richterlichen Unparteilichkeit zu zweifeln. Abgesehen davon verkennen sie in der Sache die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nur individuelle auf die Person des einzelnen Richters bezogene Gründe für eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erheblich sein können; hingegen ist die Ablehnung eines Gerichts oder eines gesamten Spruchkörpers als solchen unzulässig (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG 6 C 109.75 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 21 sowie Beschlüsse vom 14. August 2007 - BVerwG 8 B 18.07 - juris Rn. 2 und vom 7. April 2011 - BVerwG 3 B 10.11 u.a. - juris Rn. 2), soweit nicht die Befangenheit aus Anhaltspunkten in einer von der abgelehnten Richterbank getroffenen Kollegialentscheidung hergeleitet wird (vgl. dazu Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 3 B 182.05 - juris Rn. 4). Daraus folgt jedoch nicht, dass der zuständige Spruchkörper eines Gerichts nicht gemeinsam über mehrere im Verfahren vorliegende Ablehnungsgesuche entscheiden dürfte. Dafür sprechen nicht zuletzt prozessökonomische Gründe. Prozessrechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen.

8 Im Übrigen wiederholen die Beigeladenen weitgehend ihr Vorbringen in früheren Verfahren und machen nochmals lediglich geltend, aus welchen Gründen nach ihrer Ansicht andere Entscheidungen hätten ergehen müssen.

9 Mangels jeglicher substanziierter Darlegung eines konkreten Anhaltspunktes für eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter liegt der offensichtliche Missbrauch des Ablehnungsrechts auf der Hand. Die Prüfung des erneuten Ablehnungsantrags setzt angesichts dessen auch keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraus und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache.

10 2. Auch die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2012 hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob sie überhaupt statthaft ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die von den Beigeladenen vorgebrachten Gesichtspunkte geben keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend zu beurteilen. Der Senat hat den Vortrag der Beigeladenen in der Sache bereits im Beschluss vom 11. Dezember 2012 berücksichtigt und auch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Wie im Beschluss vom 11. Dezember 2012 im Einzelnen dargelegt (Rn. 22), war das gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph gerichtete Ablehnungsgesuch unzulässig; es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die zum Ablehnungsgesuch eingeholte Stellungnahme der abgelehnten Richterin erst mit dem Beschluss den Beigeladenen übersandt worden ist.

Beschluss vom 15.02.2013 -
BVerwG 8 B 64.12ECLI:DE:BVerwG:2013:150213B8B64.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - 8 B 64.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:150213B8B64.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 64.12

  • VG Gera - 28.03.2012 - AZ: VG 2 K 543/11 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 137 026,22 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beigeladenen wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerinnen das Grundstück in der Gemarkung F., Flur ..., Flurstück ..., R. Straße 49 in F. als Gesamthandseigentümerinnen zurückzuübertragen. Das Wohnhausgrundstück haben die Klägerinnen von ihren Eltern rechtsgeschäftlich bzw. durch Erbgang erworben. Nach der Ausreise der Klägerinnen zu 2 und 3 aus der DDR wurden deren Erbanteile zunächst staatlich verwaltet und 1971 in Eigentum des Volkes verkauft. Die Beigeladenen erwarben diese Anteile durch Vertrag 1982; im Wege der gerichtlichen Anordnung 1984 und 1985 erwarben sie die restlichen Erbanteile und Miteigentumsanteile am Grundstück. Der Restitutionsantrag der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Auf ihre Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, das Wohnhausgrundstück an die Klägerinnen zurückzuübertragen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Beigeladenen die Zulassung der Revision.

2 1. Der von den Beigeladenen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Beigeladenen haben diesen Zulassungsgrund nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die Beschwerde muss darlegen, dass gerade eine bundesrechtliche Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 -). Das leistet die Beschwerde nicht. Sie wendet sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob Volkseigentum nach dem Recht der DDR vererbt und geerbt werden könne und kritisiert dessen Auffassung, für die streitgegenständliche Immobilie sei das Gesetz vom 19. Oktober 1973 über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke nicht anwendbar. Die angesprochenen Fragen beziehen sich nicht auf revisibles Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, namentlich auf Vorschriften des Vermögensgesetzes, sondern auf ehemaliges DDR-Recht. Dieses ist nur dann revisibel, wenn es nach Art. 9 Abs. 2 und 4 EV als Bundesrecht fortgilt (Urteil vom 29. April 1993 - BVerwG 7 C 29.92 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 1 = VIZ 1993, 452 f.; Beschluss vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296 = VIZ 1996, 511 f.). Das ist nicht der Fall. Die fraglichen Bestimmungen des DDR-Rechts haben ihre Geltung vielmehr mit dem Beitritt verloren, weil der Einigungsvertrag sie weder zum fortgeltenden Bundesrecht noch zum fortgeltenden Landesrecht bestimmt hat. Solche Bestimmungen sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 3 C 11.02 - BVerwGE 117, 233 <235> = Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 44, Beschluss vom 28. August 2007 - BVerwG 8 B 31.07 - juris).

4 Im Übrigen formuliert die Beschwerde nicht einmal im Ansatz eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage, die über den vorliegenden Einzelfall hinausgeht.

5 2. Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) haben ebenfalls keinen Erfolg.

6 Die Zulassung der Revision kommt in Betracht, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte sind hierbei unerheblich. Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der in der Beschwerde angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Keine Divergenz in dem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermeintlich unzutreffend angewendet hat.

7 Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Antragstellung durch die Klägerinnen weder eine Aussage zur materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 30a VermG getroffen noch zu den Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung nach § 30 VermG einen Rechtssatz aufgestellt, der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Individualisierbarkeit des angemeldeten Vermögensgegenstandes festgestellt, dass das Rechtsanwaltsschreiben vom 27. Januar 1992 erkennen lasse, wer den Antrag gestellt hat, und dass dem Beklagten aufgrund seiner eigenen Unterlagen der streitgegenständliche Vermögenswert bekannt war. Damit ist erkennbar, dass das Anwaltschreiben im Zusammenhang mit den vorhandenen Unterlagen auf den streitgegenständlichen Vermögenswert hingeführt hat und der Beklagte unschwer ermitteln konnte, was die Klägerinnen mit ihrem Antrag begehrten. Anhaltspunkte, die eine Ungewissheit des Beklagten hinsichtlich des Restitutionsgegenstandes belegen, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die Beigeladenen wenden sich in Wirklichkeit gegen die Sachwürdigung des Verwaltungsgerichts, das in Anwendung der §§ 133, 157 BGB in Auswertung der Behördenunterlagen von einer rechtzeitigen und formgültigen Antragstellung ausgegangen ist.

8 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26, vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 9 und vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 71.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 15) angenommen, Ziff. 1 des Bescheides vom 22. April 2004 sei nicht bestandskräftig und könne daher noch angefochten werden, legt die Beschwerde keine Abweichung in dem beschriebenen Sinne von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, sondern kritisiert die inhaltliche Richtigkeit des Urteils und bemängelt eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen haben die Klägerinnen diesen Bescheid fristgerecht angefochten und damit dessen Bestandskraft jedenfalls insoweit verhindert, als er ihnen nachteilig war.

9 3. Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmängeln gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

10 a) Die Rüge, über das vorliegende Verfahren 2 K 543/11 Ge hätte nicht gemeinsam mit dem Verfahren 2 K 544/11 Ge verhandelt und entschieden werden dürfen, zeigt einen Verfahrensfehler nicht auf. Eine einheitliche Entscheidung über die beiden Klagen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht gefällt. Sein Beschluss, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden (§ 93 VwGO), ist jedoch nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Dies hat zur Folge, dass er nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Das schließt auch die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Regelfall aus. Anderes gilt nur dann, wenn als Folge der beanstandeten Verbindung dem angefochtenen Urteil selbst Mängel anhaften (Beschluss vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 43 m.w.N.). Solche Mängel legt die Beschwerde nicht dar.

11 Sie meint, das Verfahren 2 K 544/11 Ge sei für das vorliegende Verfahren vorgreiflich gewesen und hätte deshalb nicht mit diesem zusammen verhandelt werden dürfen. Für eine Vorgreiflichkeit ist indes nichts ersichtlich. Die Beigeladenen halten das vorliegende Verfahren vor allem deshalb für nachrangig, weil es noch nicht entscheidungsreif sei; zunächst müsse das (erneute) Verfahren auf Durchführungsfeststellung zum Investitionsvorrangbescheid abgeschlossen werden. Damit wenden sie sich gegen die Sachwürdigung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 - BVerwG 8 C 6.10 - zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits wie des Parallelverfahrens bindend feststehe, dass der Investitionszweck nach § 3 InVorG von den Beigeladenen nicht fristgerecht erreicht worden sei; deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht den anderslautenden Durchführungsfeststellungsbescheid vom 3. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2000 aufgehoben. Dass das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unter Verletzung von § 121 VwGO unzutreffend bestimmt hätte, legt die Beschwerde nicht dar; es ist auch nicht ersichtlich.

12 b) Die Beigeladenen meinen ferner, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Klagebegehren der Klägerinnen dahin ausgelegt, dass auch Ziff. 1 des Bescheides vom 22. April 2004 Gegenstand der Klage sein soll, obwohl die Klägerinnen sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur die Aufhebung von Ziff. 3 des Widerspruchsbescheides beantragt haben. Das stelle einen Verstoß gegen § 88 VwGO dar.

13 Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (Beschluss vom 12. März 2012 - BVerwG 9 B 7.12 - juris). Dass das Verwaltungsgericht diese Grundsätze verkannt hätte, ist nicht erkennbar. Die Klägerinnen haben ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils nicht nur die Aufhebung der in Ziff. 3 des Widerspruchsbescheides getroffenen Regelung beantragt, sondern außerdem die Verpflichtung des Beklagten, das streitgegenständliche Hausgrundstück an sie zurückzuübertragen. Ein derartiges Verpflichtungsbegehren schließt die Aufhebung aller entgegenstehenden Verfügungen des Beklagten ein; das muss nicht ausdrücklich beantragt werden, auch wenn das vielleicht üblich ist. Eine andere Frage ist, ob dem Verpflichtungsbegehren in der Sache entsprochen werden kann oder ob dem die Bestandskraft eines behördlichen Versagungsbescheides entgegensteht. Die Beigeladenen meinen, Ziff. 1 des Ausgangsbescheides vom 22. April 2004 sei in diesem Sinne bestandskräftig geworden. Dem ist das Verwaltungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Die Klägerinnen haben den Ausgangsbescheid nämlich fristgerecht mit dem Widerspruch angefochten und sich dabei ausdrücklich gegen die Ablehnung ihres Rückübertragungsantrags und die hierzu gegebene Begründung, die Beigeladenen hätten das Grundstück redlich erworben, zur Wehr gesetzt. Das schließt eine Bestandskraft aus.

14 Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich auch nicht den Anspruch der Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Sie hatten ausreichend Gelegenheiten, sich sowohl zur Berechtigung der Klägerinnen und deren Schädigung zu äußern als auch zu den Ausschlussgründen. Dass sie der Vorstellung verhaftet sind, Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. April 2004 sei bestandskräftig geworden, weil die Klägerinnen deren Aufhebung nicht ausdrücklich beantragt hätten, begründet keinen Verfahrensmangel. Die Beschwerde blendet die bei der Prüfung von Gehörsverletzungen zugrunde zu legende materiellrechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aus, das eine Bestandskraft von Ziff. 1 des Bescheides verneint hat.

15 c) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft das Regelbeispiel des § 4 Abs. 2 Buchst. c VermG übersehen. Es hat diesbezüglich zulässigerweise (§ 117 Abs. 5 VwGO) auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2006 verwiesen (vgl. UA S. 29 oben, 26). Danach ist nur bei Erwerben nach dem 18. Oktober 1989 zu prüfen, ob die Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen haben. Die Vorschrift ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht anwendbar, weil die Beigeladenen das Grundstück vor dem 18. Oktober 1989 erworben haben. Im Übrigen ersetzt das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht die positive Feststellung der Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 7.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 50 = ZOV 1998, 63).

16 d) Die Beschwerde trägt weiterhin vor, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts weder in der mündlichen Verhandlung noch in seiner Entscheidung berücksichtigt habe, dass vorliegend die Restitution gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. c VermG ausgeschlossen sei. Die Beigeladenen hätten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 die Beweise vorgelegt, vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende und substanzerhaltende Investitionen an und in der streitgegenständlichen Immobilie vorgenommen zu haben. Zudem habe das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es nur unvollständige Akten der Gemeinde F. und des Rates des Kreises E. zum Verfahren beigezogen und die von den Beigeladenen benannten Zeugen nicht vernommen habe.

17 Auch diese Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Vortrag, bei den beigezogenen Behördenakten handele es sich um vom Beklagten zielgerichtet ausgewählte Teilakten, bewegt sich im Bereich des Spekulativen. Die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 1. April 1980 zwischen dem Rat der Gemeinde F. und den Beigeladenen liefert jedenfalls keinen Anhaltspunkt für einen redlichen Erwerb der beiden Erbanteile aufgrund des Vertrages vom 29. April 1982. Sie beinhaltet lediglich das Wohnrecht der Familie L. im Fall der Aufgabe der Arztpraxis durch Frau Dr. L. neben dem Weiterbetrieb der Arztpraxis durch Dritte. Soweit darin von einem Vorkaufsrecht der Familie L. die Rede ist, ist dieses aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unverkäuflichkeit des streitigen Objekts (vgl. UA S. 4 und 5) inhaltlich überholt.

18 Wieso das Verwaltungsgericht den ehemaligen Bürgermeister S. der Gemeinde F., die Richterin M., die ehemalige Leiterin der Abteilung Finanzen/Staatliches Eigentum des Rates des Kreises E. B. und das Ehepaar Edda und Rudi B. als Zeugen hätte vernehmen müssen, legt die Beschwerde weder im Hinblick auf das Beweisthema noch auf ein zu erwartendes Ergebnis einer Beweisaufnahme nachvollziehbar dar. Selbst wenn das Ehepaar B. als ehemalige Mieter und der ehemalige Bürgermeister den schlechten Zustand der Immobilie 1964/1965 hätten bezeugen können, liefern diese Angaben keinen Anhaltspunkt für einen gutgläubigen Erwerb der Immobilie durch die Beigeladenen 1982 bzw. 1984. Desgleichen verhält es sich mit einer Aussage der Richterin M. zur ordnungsgemäßen Ladung der Klägerinnen zu den Gerichtsverhandlungen und der Möglichkeit der Klägerinnen, den gerichtlichen Verkauf abwenden zu können. Die Beigeladenen waren zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der Erbanteile und Mitglieder der Erbengemeinschaft R.. Nach dem verfahrensfehlerfrei festgestellten Inhalt des Vertrages vom 29. April 1982 diente der Verkauf der in Volkseigentum stehenden Erbanteile am Grundstück an die Beigeladenen dazu, diesen die Möglichkeit zum Erwerb des gesamten Grundstücks zu verschaffen (UA S. 23).

19 Inwieweit Bilanzen die Vorgänge um den Erwerb der Immobilie hätten weiter erhellen können, legt die Beschwerde nicht dar. Gerade die dazu benannte Zeugin B. hat in ihrem Schreiben vom 24. November 1981 der Beigeladenen zu 1 mitgeteilt, dass ein Kauf oder eine Schenkung des volkseigenen Anteils von 2/8 gemäß der Verfassung der DDR nicht möglich sei (UA S. 5).

20 e) Dass die Beschwerde die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht teilt, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einer Beweisaufnahme zur Frage einer Veränderung der Nutzungsart bedurfte es auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht. Danach greift der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bereits dann nicht, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung im Wesentlichen wie am Stichtag, dem 29. September 1990, genutzt wurde. Zudem hat das Verwaltungsgericht eine veränderte Nutzungsart nicht festgestellt; denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage wurde das streitgegenständliche Wohnhausgrundstück seit Mitte der 60er Jahre durch die Beigeladenen als Wohnung und als staatliche Arztpraxis genutzt. Bis zum 3. Oktober 1990 und darüber hinaus ist diese Zweckbestimmung nicht geändert worden. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Immobilie sei zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs der beiden volkseigenen Miteigentumsanteile allein als Wohnhaus genutzt worden, ist in Anbetracht dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar.

21 Im Übrigen hatten die Beigeladenen sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch schriftsätzlich ausreichend Gelegenheit, sich diesbezüglich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt (vgl. UA S. 13/14), dass sich die Beigeladenen sowohl zu ihren getätigten Investitionen als auch zu den möglichen Ausschlussgründen geäußert haben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt.

22 f) Die Beschwerde legt keinen die Revision eröffnenden Verfahrensmangel mit ihrer Behauptung dar, das Verwaltungsgericht sei verfahrensmangelhaft von der Unanwendbarkeit des Gesetzes vom Dezember 1973 über den Verkauf volkseigener Miteigentumsanteile an Bürger der DDR ausgegangen.

23 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Erbteilskaufvertrag vom 29. April 1982 nicht unter das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Wohnzwecke vom 19. Dezember 1973 - Eigenheimgesetz i.V.m. den Durchführungsbestimmungen - gefallen, weil dieses nur für Erholungsgrundstücke (§ 3 EigenheimG) galt und weil sich in dem Haus eine Arztpraxis befunden hat (§ 1 Abs. 1 EigenheimG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Durchführungsbestimmung). Hierbei handelt es sich revisionsrechtlich um Tatsachenfeststellungen (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 3 C 11.02 - BVerwGE 117, 233 <235> = Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 44), die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden können, ob dem Verwaltungsgericht Aufklärungsmängel unterlaufen sind, den Beigeladenen nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist oder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vorliegt. Die Beigeladenen setzen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, dass der Verkauf der beiden volkseigenen Anteile auf der Grundlage dieses Gesetzes vollzogen worden und damit rechtswirksam sei. Sie legen jedoch nicht in der erforderlichen Art und Weise (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dar, aufgrund welcher Vorschrift des Gesetzes der Erwerb legal stattgefunden haben soll, obwohl das Verwaltungsgericht nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass die seinerzeit in Anspruch genommenen Bestimmungen den vorliegenden Fall nicht erfassen.

24 g) Die Zulassung der Revision kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil es das Verwaltungsgericht versäumt haben soll, aufzuklären, ob das Investitionsvorhaben gemäß Investitionsvorrangbescheid vom 15. April 1997 als Eigeninvestition zählt oder als „die von Investoren“. § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG sei deshalb einschlägig, weil es um „die Verpflichtung von Investoren“ gehe und nicht um sogenannte Eigeninvestitionen. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG und § 11 Abs. 5 InVorG stützt, ist § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG auf Fälle der investiven Veräußerung zugeschnitten und § 11 Abs. 5 InVorG auf Fälle der Eigeninvestition. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat, haben die Beigeladenen die investiven Maßnahmen als Eigentümer des streitgegenständlichen Wohnhausgrundstückes vorgenommen. Es handelt sich damit um sogenannte Eigeninvestitionen und nicht um Investitionen im Rahmen einer investiven Veräußerung. Ob die Beigeladenen als Investoren gelten, ist bei der Abgrenzung rechtlich unerheblich. Eine Aufklärung war daher für das Verwaltungsgericht nicht angezeigt.

25 h) Zur Zulassung der Revision kann schließlich auch die Rüge nicht führen, das Verwaltungsgericht habe Anträgen auf Protokollberichtigung oder -ergänzung, auf Berichtigung des Tatbestandes seines Urteils und auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen.

26 Es fehlt schon an einer genügenden Darlegung im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen verweist insofern zur Begründung pauschal auf die Schriftsätze der Beigeladenen bzw. Dritter vom 4. Juni 2012 (Anlage 8), vom 26. April 2012 (Anlage 9) und vom 2. Mai 2012 (Anlage 10) an das Verwaltungsgericht Gera. Dies stellt eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wonach sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Dementsprechend genügt es zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug nimmt, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Es muss vielmehr erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 <39> = Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2010, § 67 Rn. 40 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 12 m.w.N.).

27 Soweit die Beschwerde pauschal die Begründung in der Nichtzulassungsbeschwerde zum Verfahren 8 B 58.12 zum Gegenstand des Verfahrens macht, wird auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss in jenem Verfahren Bezug genommen.

28 Von einer weiteren Begründung der Beschwerde sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.