Beschluss vom 31.01.2012 -
BVerwG 9 B 4.12ECLI:DE:BVerwG:2012:310112B9B4.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2012 - 9 B 4.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:310112B9B4.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 4.12

  • Bayerischer VGH München - 19.09.2011 - AZ: VGH 13 A 10.2440, 13 A 10.2469

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Soweit die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Flurbereinigungsgerichts von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1958 - BVerwG 1 CB 43.58 - (Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 10 = RdL 1959, 27) und vom 20. März 1975 - BVerwG 5 B 74.72 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 12 = RdL 1975, 271) geltend macht, kann dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, s. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinen vorerwähnten Entscheidungen (zusammenfassend und präzisierend: Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 8.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 71 = RdL 1993, 13) den Rechtssatz aufgestellt, dass dem Erschließungsgebot des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG entsprochen wird, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind. Ist ein solcher Anschluss, der jedem Teilnehmer die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht, durch einen Zuweg gewährleistet, kann daneben eine weitere Zuwegung nicht verlangt werden. Der angefochtenen Entscheidung liegt aber kein hiervon abweichender allgemeiner Rechtssatz zugrunde. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der grundsätzliche Ausschluss eines Anspruchs auf Mehrfacherschließung müsse ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Verkehr innerhalb eines Abfindungsgrundstücks durch natürliche Hindernisse unterbrochen sei und dadurch die Nutzung der Abfindungsteile zu dem angerechneten Wert erschwert werde (s. auch Schwantag, in: Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl. 2008, § 44 Rn. 67), widerspricht den vorerwähnten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht. Denn in einem derartigen Ausnahmefall, in dem besondere topographische Gegebenheiten eine Binnenerschließung des (gesamten) Abfindungsgrundstücks unzumutbar aufwendig machen, ist eine einzige Zuwegung nicht „ausreichend“ im Sinne der eingangs dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze. Soweit sich die Beschwerde gegen das Bestehen eines derartigen Ausnahmefalles wendet, macht sie die fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze durch das Flurbereinigungsgericht geltend. Darauf kann die Divergenzbeschwerde, die einen Widerspruch in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen voraussetzt, schon im Ansatz nicht gestützt werden.

3 Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Vielmehr beanstandet sie nach Art einer Berufungs- bzw. Revisionsbegründung die richtige Anwendung des Bundesrechts auf den konkreten Fall, ohne allgemein klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung herauszuarbeiten.

4 Schließlich ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit dem Vorbringen, bezüglich der umstrittenen ehemaligen Wegeparzelle sei gegenüber dem Flurbereinigungsgericht in dem Verfahren 13 A 10.24 40 diejenige Regelung begehrt worden, die das Gericht in seinem Urteilstenor angeordnet habe, so dass schon aus diesem Grund der Klage mit entsprechender Kostenfolge hätte (teilweise) stattgegeben werden müssen, wird ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Zwar kann ein Verfahrensmangel darin liegen, dass das Gericht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über einen bei ihm anhängig gewordenen Gegenstand nicht entscheidet (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn das Flurbereinigungsgericht hat das betreffende Klagebegehren aufgegriffen und ihm Rechnung getragen. Die Kritik der Beschwerde, dass auf dieser Grundlage die Klage insoweit nicht hätte abgewiesen werden dürfen, betrifft nicht das Verfahren, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Urteils und rechtfertigt in Ermangelung von Gründen für eine Grundsatz- oder Divergenzzulassung nicht die Durchführung des Revisionsverfahrens.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.