Beschluss vom 03.11.2006 -
BVerwG 1 B 30.06ECLI:DE:BVerwG:2006:031106B1B30.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 30.06

  • Niedersächsisches OVG - 07.12.2005 - AZ: OVG 11 LB 193/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Dezember 2005 wird aufgehoben, soweit sie sich auf die Androhung der Abschiebung der Klägerin in die Türkei in dem Bescheid vom 28. November 2001 bezieht.
  2. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Klägerin (früher Klägerin zu 1) hat Erfolg. Sie bezieht sich ersichtlich nur auf den Teil des Berufungsurteils, mit dem die Abschiebungsandrohung der Klägerin in die Türkei als rechtmäßig bestätigt wurde. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG hat die Beschwerde keine Zulassungsrügen erhoben. Insoweit ist das Berufungsurteil daher bereits rechtskräftig geworden.

2 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Rechtswirkungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits durch die Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR (hier: im Irak) ausgelöst wird, ist - wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird (UA S. 13) - weder für die Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG von Bedeutung. Denn gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG stellt das Bundesamt „außer in den Fällen des Satzes 2“ (Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind) in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Auch wenn die Grundsatzfrage zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Sinne der Beschwerde zu beantworten wäre, ergäbe sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 oder 2 bis 7 AufenthG durch das Bundesamt. Die Grundsatzfrage ist mithin nur für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung erheblich, denn das Bundesamt durfte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Klägerin nicht die Abschiebung in ihren Heimatstaat androhen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

3 Die auf die Androhung der Abschiebung in die Türkei beschränkte Beschwerde ist begründet. Die Revision ist insoweit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu klären.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 40.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 31.01.2007 -
BVerwG 1 C 40.06ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B1C40.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2007 - 1 C 40.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B1C40.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 40.06

  • Niedersächsisches OVG - 07.12.2005 - AZ: OVG 11 LB 193/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 16. Januar 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 EVG.