Beschluss vom 31.01.2006 -
BVerwG 9 B 8.05ECLI:DE:BVerwG:2006:310106B9B8.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2006 - 9 B 8.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310106B9B8.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 8.05

  • Niedersächsisches OVG - 16.09.2004 - AZ: OVG 7 LB 371/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. September 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zu Klärungen hinsichtlich der Rechtsfrage geben, ob und ggf. in welchem Umfang der Planfeststellungsbehörde bei der naturschutzrechtlichen Abwägung nach der im Bundesnaturschutzgesetz getroffenen Eingriffsregelung ein Abwägungsspielraum eröffnet ist, der keiner vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 1.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.