Beschluss vom 31.01.2005 -
BVerwG 7 C 3.04ECLI:DE:BVerwG:2005:310105B7C3.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 31.01.2005 - 7 C 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:310105B7C3.04.0]
Beschluss
BVerwG 7 C 3.04
- VG Leipzig - 07.05.2003 - AZ: VG 1 K 1747/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Mai 2003 ist wirkungslos.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Mai 2003 für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 3 GKG a.F.