Beschluss vom 31.01.2002 -
BVerwG 4 PKH 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:310102B4PKH1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2002 - 4 PKH 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:310102B4PKH1.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 PKH 1.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.12.2001 - AZ: OVG 11 D 14/99.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w
und die Richter Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n
und G a t z
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Wiederaufnahme des Verfahrens 23 D 14.99 .AK mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen richtet sich das Schreiben des Antragstellers vom 19. Januar 2002.
Das Schreiben des Antragstellers vom 19. Januar 2002 kann sowohl als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2001 oder auch als Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde aufgefasst werden. Welche Auslegung zutreffend ist, kann dahinstehen. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können gemäß § 152 VwGO nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angegriffen werden. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, der einen Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe ablehnt, ist in § 152 VwGO als Ausnahmefall nicht vorgesehen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller bereits in seinem Beschluss vom 25. September 2001 - BVerwG 4 PKH 3.01 - hingewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zudem zutreffend in den Gründen seines Beschlusses ausgesprochen, dass seine Entscheidung unanfechtbar ist. Demgemäß ist ein Antrag auf Gewährung einer Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unbegründet.
Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage muss das Gericht den angekündigten weiteren Vortrag des Antragstellers nicht abwarten.
Selbst wenn - wie der Antragsteller meint - der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2001 fehlerhaft wäre, könnte das Bundesverwaltungsgericht ihn mangels Zuständigkeit nicht ändern.