Beschluss vom 30.11.2005 -
BVerwG 8 B 77.05ECLI:DE:BVerwG:2005:301105B8B77.05.0

Beschluss

BVerwG 8 B 77.05

  • VG Magdeburg - 12.04.2005 - AZ: VG 5 A 228/04 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. April 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers zu 1 ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO begründet. Es liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 Die mit der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift durch. Zu Recht rügt die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, der Behauptung des Klägers, seine Mutter habe ihm ihre vermögensrechtlichen Ansprüche bezüglich ihrer Genossenschaftsanteile formlos abgetreten, durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu 1 weiter nachzugehen.

3 Nach der insoweit allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger zu 1 geltend gemachten Genossenschaftsanteile hätten nicht diesem, sondern seiner im Jahr 1994 verstorbenen Mutter zugestanden, war der (hilfsweise) Vortrag des Klägers zu 1 hinsichtlich der Abtretung der Ansprüche entscheidungserheblich. Wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt hat, konnten die Ansprüche bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 formlos abgetreten werden. Da die hier nach der Behauptung des Klägers zu 1 im Jahr 1991 erfolgte Abtretung nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG angezeigt wurde, ist die Abtretung mit Wirkung ex nunc unwirksam geworden. Anspruchsinhaber wurde wiederum die Mutter des Klägers zu 1 und nach deren Tod der Kläger zu 1 als ihr Alleinerbe. Unter diesen Umständen kommt es entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht darauf an, dass sich die Mutter nicht mehr zu Lebzeiten auf die fristgerechte Anmeldung durch den Kläger zu 1 als Abtretungsempfänger berufen hatte. Denn jedenfalls mit dem Erbfall war auch diese Möglichkeit auf den Kläger zu 1 übergegangen.

4 Wenn das Verwaltungsgericht die vom Kläger zu 1 noch im Verwaltungsverfahren vorgelegte Eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau vom 20. November 2003 (Beiakte C Bl. 565) nicht als ausreichenden Nachweis der Abtretung ansehen wollte, hätte es sich ihm auch ohne förmlichen Beweisantrag von Amts wegen aufdrängen müssen, die Ehefrau als Zeugin zu diesem Sachverhalt zu vernehmen. Immerhin war die Frage der wirksamen Abtretung schon in dem angefochtenen Behördenbescheid näher erörtert worden und (alleiniger) Gegenstand der Begründung in der Klageschrift vom 19. Mai 2004.

5 Das Urteil kann auch auf der unterbliebenen Aufklärung beruhen, weil bei Nachweis der Abtretung und der dann gebotenen Berücksichtigung der vom Kläger zu 1 geltend gemachten Anteile an der Weidegenossenschaft das Anmeldequorum erfüllt gewesen wäre.

6 Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch.

7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.