Beschluss vom 30.11.2004 -
BVerwG 1 B 49.04ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B1B49.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 49.04

  • Hessischer VGH - 08.12.2003 - AZ: VGH 12 UE 2653/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 1991 - 2 BvR 935/90 - (InfAuslR 1992, 59) ab. Das Berufungsgericht habe nämlich angenommen, der Kläger sei in der Türkei bei Festnahmen misshandelt und gefoltert worden. Gleichwohl habe es ausgeführt, er habe die Türkei unverfolgt verlassen. Dies stehe in Widerspruch zu der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aus der sich ergebe, "dass jedenfalls im Zusammenhang mit vorgetragener erlittener Folter eine politische asylrelevante Verfolgung anzunehmen ist, wenn der Kläger einen politischen Bezug zur erlittenen Folter vorträgt." Hätte das Berufungsgericht diese Rechtsprechung beachtet, hätte es zumindest genauer prüfen müssen, ob wegen der erlittenen Folter nicht eine Vorverfolgung des Klägers anzunehmen sei. Es wäre dann möglicherweise im Ergebnis zu einer anderen, für den Kläger günstigen Entscheidung gelangt.
Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die Beschwerde benennt nicht - wie erforderlich - einen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu dem von der Beschwerde angeführten Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Die von der Beschwerde herangezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich damit, unter welchen Voraussetzungen eine Folter als an asylrelevante Merkmale anknüpfend und damit als politische Verfolgung anzusehen ist (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334 <341>). Dass die vom Kläger erlittene Folter politische Verfolgung in diesem Sinne darstellte, ist aber vom Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt worden. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage folglich auch nicht konkludent einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten. Es hat allerdings gleichwohl angenommen, dass der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist ist, weil ihm im Zeitpunkt der Ausreise nicht landesweit derartige Verfolgungsmaßnahmen drohten und er deshalb in anderen Regionen der Türkei verfolgungsfrei hätte leben können (UA S. 41). Diese Erwägungen betreffen indes die unabhängig von der Asylerheblichkeit der Folter zu beantwortende weitere Frage, ob der Kläger wegen der prinzipiellen Subsidiarität des asyl- und flüchtlingsrechtlichen Schutzes im Ausland nicht auf eine Zufluchtmöglichkeit in verfolgungsfreien Gebieten seines Heimatstaates zu verweisen war. Dass und inwiefern sich das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen in Widerspruch zu dem von der Beschwerde angeführten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts gesetzt haben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Es entspricht im Übrigen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auch im Falle bereits erlittener politischer Verfolgung das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der Ausreise die Annahme einer Vorverfolgung im Sinne des Asylrechts ausschließt (vgl. etwa Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 -
BVerwGE 108, 84 <87, 89 f.>).
Weitere Zulassungsgründe macht die Beschwerde nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).