Beschluss vom 30.10.2012 -
BVerwG 6 KSt 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:301012B6KSt5.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2012 - 6 KSt 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:301012B6KSt5.12.0]
Beschluss
BVerwG 6 KSt 5.12
- VG Köln - - AZ: VG 6 K 1449/12 Köln
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.08.2012 - AZ: OVG 14 E 787/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Hecker
als Berichterstatter gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:
- Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen vom 16. Oktober 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 5559) und vom 17. Oktober 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 5518) werden zurückgewiesen.
- Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet
Gründe
1 Die als Erinnerungen im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen die erteilten Kostenrechnungen vom 16. Oktober 2012 und vom 17. Oktober 2012 zu wertenden Einwände, die der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 erhoben hat, sind unbegründet.
2 Für das Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2012 (BVerwG 6 B 38.12 ) bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5502 eine Gebühr i.H.v. 50 €. Diese Gebühr wurde mit der Kostenrechnung vom 17. Oktober 2012 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG. Prozesskostenhilfe war dem Kläger nicht gewährt worden. Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 25. September 2012, in dem dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
3 Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerwG 6 B 44.12 ) bestimmt § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. KV-Nr. 5400 eine Gebühr i.H.v. 50 €. Diese Gebühr wurde mit der Kostenrechnung vom 16. Oktober 2012 angesetzt. Die Gebühr ist fällig, § 9 Abs. 2 GKG. Prozesskostenhilfe war dem Kläger nicht gewährt worden. Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2012 (BVerwG 6 B 44.12 ), in dem dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.