Beschluss vom 30.10.2008 -
BVerwG 10 B 59.08ECLI:DE:BVerwG:2008:301008B10B59.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2008 - 10 B 59.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:301008B10B59.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 59.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.06.2008 - AZ: OVG 20 A 2530/07. A / 20 A 2454/07. A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2008 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe, die die Versagung der Flüchtlingsanerkennung (1.) und die Versagung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (2.) betreffen, sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Die Beschwerde ist der Auffassung, Angehörige der religiösen Minderheit der Hindu - wie die Kläger - würden in Afghanistan wegen ihrer Religion verfolgt, und erstrebt daher die Klärung folgender drei Fragen (Beschwerdebegründung Abschnitt I S. 2 f.):
„1. Begründet die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.01.2004 sowie die Verfassungs- und Rechtslage Afghanistans eine religiös begründete Diskriminierung der Hindus und anderer nicht-islamischer Religionen, mit der Folge der Verletzung des sich aus § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Ziffer 1b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union ergebenden Schutzbereichs?
2. Folgt aus § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Ziffer 1b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union, dass der sich aus dieser Bestimmung ergebende asylrechtliche Schutzbereich des Begriffs der Religion eine Verfassungs- und Rechtslage im Heimatstaat voraussetzt, die den islamisch begründeten Vorbehalt der Scharia nicht beeinhaltet?
3. Wird immer dann der Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Ziffer 1b QL verletzt, wenn im Heimatstaat die dort geltende Landesverfassung in ihren die weitere gesamte Rechtsordnung prägenden Bestimmungen wesentlich auf dem Vorbehalt der Scharia und damit auf der Ausgrenzung Andersgläubiger beruht?“

3 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zielen nicht auf die Klärung von Fragen des revisiblen Rechts, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden könnten. Sie beziehen vielmehr Umstände in die Fragestellungen ein, die nur von den Tatsachengerichten geklärt und beantwortet werden können. So betrifft die Frage, ob die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27. Januar 2004 sowie die Verfassungs- und Rechtslage Afghanistans eine religiös begründete Diskriminierung der Hindus und anderer nicht-islamischer Religionen begründet (Frage 1), die Feststellung und Bewertung ausländischen Rechts. Diese ist aber den Tatsachengerichten vorbehalten (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 9 B 19.99 - Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 6 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Auswirkungen des Scharia-Vorbehalts in der Verfassung Afghanistans auf den asylrechtlichen Schutz religiöser Minderheiten (Fragen 2 und 3). Abgesehen davon, dass es für die Annahme einer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht allein auf die abstrakte Verfassungs- und Rechtslage im Heimatstaat, sondern entscheidend auch auf die jeweilige Rechtsanwendung in der Praxis ankommt, zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass sich die zu 2. und 3. aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt stellen würden. Wie die Beschwerde selbst einräumt, hat das Berufungsgericht nach Auswertung der beigezogenen Erkenntnismittel festgestellt, dass ein diskriminierender Charakter der Verfassungs- und Rechtslage als solcher nicht gegeben sei (UA S. 18). Von dieser Feststellung müsste auch im Revisionsverfahren ausgegangen werden (§ 137 Abs. 2 VwGO), da die Beschwerde insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Ihre - im Übrigen nicht als Verfahrensrüge kenntlich gemachten - Ausführungen dazu, dass zumindest weiterer Aufklärungsbedarf zur Verfolgung der Hindus infolge des Vorbehalts der Scharia bestehe (Beschwerdebegründung Abschnitt I S. 7), reichen zur Darlegung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht aus. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, warum sich dem Berufungsgericht trotz der bereits beigezogenen Erkenntnisquellen auch ohne Beweisantrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine solche Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

4 2. Die Beschwerde rügt des Weiteren (Beschwerdebegründung Abschnitt II), das angefochtene Urteil werde dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. Juni 2008 (BVerwG 10 C 43.07 u.a.) entwickelten Maßstab zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) nicht gerecht. Sie bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, die nicht so kritisch sei, dass jeder zurückkehrende Afghane berechtigterweise die Sorge hegen müsse, Opfer eines Übergriffs zu werden (UA S. 27 - Beschwerdebegründung S. 10). Dieses Vorbringen kann als Divergenzrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gewertet werden, entspricht aber nicht deren Darlegungsanforderungen.

5 Zum einen benennt die Beschwerde nicht - wie geboten -, welche divergierenden abstrakten, das heißt fallübergreifenden Rechtssätze das angefochtene und das herangezogene Urteil aufgestellt haben, die in Anwendung derselben Rechtsvorschrift entwickelt wurden und sich widersprechen. Vielmehr rügt sie die fehlerhafte Anwendung von Rechtsvorschriften im konkreten Fall. Damit kann sie aber die Zulassung der Revision nicht erreichen. Im Übrigen zeigt sie die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Divergenz nicht auf, denn das Oberverwaltungsgericht hat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht mangels Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, sondern deshalb, weil „bereits die in der Qualifikationsrichtlinie geforderte ernsthafte individuelle Bedrohung nicht festzustellen ist“ (UA S. 25). Auch die von der Beschwerde angeführte Urteilspassage zur allgemeinen Sicherheitslage (UA S. 27) steht in diesem inhaltlichen Zusammenhang.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.