Beschluss vom 30.10.2002 -
BVerwG 3 VR 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B3VR1.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - 3 VR 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B3VR1.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 VR 1.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen.
Der beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist - von anderem abgesehen - bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil das Bundesverwaltungsgericht für das gegen das Bundesversicherungsamt (vgl. zu dessen Aufgaben das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai 1956 <BGBl I S. 415, mit späteren Änderungen>) gerichtete Begehren nicht das "Gericht der Hauptsache" im Sinne des § 123 Abs. 2 VwGO ist. Weder ist ein entsprechendes Hauptsacheverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, noch könnte ein solches zulässigerweise beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO (erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit) eröffnet werden.
Eine Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist - von anderem abgesehen - schon deswegen nicht möglich, weil der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) nicht gegeben ist; soweit überhaupt durch Versicherte gegen eine - eine Betriebskrankenkasse betreffende - "Weisung" zulässigerweise gerichtlich vorzugehen sein sollte, wie der Antragsteller behauptet, ist lediglich die Zuständigkeit der Sozialgerichte in Betracht zu ziehen (vgl. § 51 SGG sowie § 220 SGB V und hierzu Schneider, in: Wannagat, SGB V, § 220 Rn. 20 f.). Eine Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht der Sozialgerichtsbarkeit - soweit in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren überhaupt zulässig - erscheint dem beschließenden Senat indessen untunlich. Über die vorbezeichneten Ungewissheiten hinaus müssten vor einer Verweisung zunächst die Verfahrensbeteiligten angehört werden (vgl. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die damit verbundene Zeitverzögerung lässt es als verfahrensökonomischer erscheinen, durch die hiermit vorliegende Verwerfungsentscheidung dem Antragsteller zeitnah die Gelegenheit zu geben, über sein weiteres Vorgehen eigenverantwortlich zu entscheiden; ein hiermit verbundener beachtlicher Rechtsnachteil für den Antragsteller ist nicht ersichtlich, zumal der beschließende Senat von der Möglichkeit Gebrauch macht, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).