Beschluss vom 09.08.2002 -
BVerwG 2 B 19.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B2B19.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2002 - 2 B 19.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B2B19.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 19.02

  • Bayerischer VGH München - 08.03.2002 - AZ: VGH 3 B 98.1849

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und
Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. März 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, wie die ruhegehaltsfähige Dienstzeit eines Berufssoldaten, der Grundwehrdienst geleistet hat, zu berechnen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 39.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, (ab 26. August 2002: Simsonplatz 1, 04107 Leipzig), einzureichen.
Für die Revisionsklägerin besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Revisionsklägerin muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 30.10.2002 -
BVerwG 2 C 39.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B2C39.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - 2 C 39.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B2C39.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 39.02

  • Bayerischer VGH München - 08.03.2002 - AZ: VGH 3 B 98.1849

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2002 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 695 € festgesetzt.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 19. September 2002 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung des Revisionszulassungsbeschlusses vom 9. August 2002 hingewiesen worden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Schriftsatz vom 27. September 2002 konnte nicht zum Erfolg führen, da unzulängliche organisatorische Vorkehrungen und die Überlastung einzelner Mitarbeiter einer Behörde ein Verschulden im Sinne des § 60 VwGO nicht entfallen lassen. Im Übrigen ist nicht einmal dargelegt, dass ein Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht rechtzeitig gestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (geltend gemachter Unterschiedsbetrag für die Dauer von zwei Jahren).