Beschluss vom 30.10.2002 -
BVerwG 2 C 39.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B2C39.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - 2 C 39.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B2C39.02.0]
Beschluss
BVerwG 2 C 39.02
- Bayerischer VGH München - 08.03.2002 - AZ: VGH 3 B 98.1849
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2002 wird verworfen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 695 € festgesetzt.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 19. September 2002 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung des Revisionszulassungsbeschlusses vom 9. August 2002 hingewiesen worden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Schriftsatz vom 27. September 2002 konnte nicht zum Erfolg führen, da unzulängliche organisatorische Vorkehrungen und die Überlastung einzelner Mitarbeiter einer Behörde ein Verschulden im Sinne des § 60 VwGO nicht entfallen lassen. Im Übrigen ist nicht einmal dargelegt, dass ein Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht rechtzeitig gestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (geltend gemachter Unterschiedsbetrag für die Dauer von zwei Jahren).