Beschluss vom 30.09.2009 -
BVerwG 10 B 23.09ECLI:DE:BVerwG:2009:300909B10B23.09.0

Beschluss

BVerwG 10 B 23.09

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 09.06.2009 - AZ: OVG 1 LB 20/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet
  2. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 9. Juni 2009 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage geben, ob im Falle eines Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG die Ausreisefrist sich nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG oder nach § 38 Abs. 2 AsylVfG bemisst.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 20.09 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.