Beschluss vom 30.09.2008 -
BVerwG 6 B 79.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300908B6B79.08.0

Beschluss

BVerwG 6 B 79.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2008 - BVerwG 6 B 59.08 (6 PKH 17.08 ) - und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 2. Eine erfolgreiche Anhörungsrüge setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin macht geltend, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 nicht hätte verworfen werden dürfen, weil sie sich auf die Möglichkeit einer „Ausnahmebeschwerde“ berufe. Damit wird eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht aufgezeigt. Denn über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzugs hinaus ist für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer (angeblich) „greifbaren Gesetzwidrigkeit“ der angegriffenen Entscheidung kein Raum. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung schon wiederholt ausgesprochen (Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 u.a. - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15); daran hält es auch im vorliegenden Fall fest. Mit angeblichen Verstößen des Beschwerdegegners gegen von der Klägerin angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung kann eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht begründet werden.

3 3. Erneute Eingaben der Klägerin in dieser Angelegenheit, die ohne Vertretung gemäß § 67 VwGO eingereicht werden, werden ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen.

4 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.